§ 23 NESG - Konformitätsüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass
- 1.ein Sicherheitsbauteil die CE-Konformitätskennzeichnung zu Unrecht trägt oder
- 2.ein Teilsystem zu Unrecht mit einer EG-Konformitätserklärung versehen ist,
so trifft sie die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen oder die Sicherheit von Gütern zu gewährleisten. Es steht der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen, wenn sich eine fehlende EG-Konformität nachträglich herausstellt.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen und deren Begründung, einschließlich der Gründe für die Nichtkonformität, dem Fachministerium mit. Dieses unterrichtet das Fachministerium des Bundes und die übrigen Länder.
(3) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des CE-Konformitätskennzeichens irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Konformitätskennzeichens nicht beeinträchtigen.