Abschnitt 1 VerpflGDf
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1
- Redaktionelle Abkürzung
- VerpflGDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20460000103003
Der Bezugserlaß wird wie folgt geändert:
- 1.
Nr. 1.1.1 erhält folgende Fassung:
"1.1.1
die Bezirksregierungen,". - 2.
Nr. 1.1.10 erhält folgende Fassung:
"1.1.10
die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,". - 3.
Es wird folgende neue Nr. 1.1.11 eingefügt:
"1.1.11
das Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen,".Die bisherigen Nrn. 1.1.11 bis 1.1.25 werden Nrn. 1.1.12 bis 1.1.26.
An die
Dienststellen in den Geschäftsbereichen des MI, MF, MS, MW, ML, MJ und MB.