§ 6 NKatSG - Katastrophenschutzstab
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Bei der Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder und leitet den Stab. Im Katastrophenschutzstab sollen die in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte vertreten sein.
(2) Der Stab berät die Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.