§ 6 NKatSGKatastrophenschutzstab
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Bei der Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. Der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder. Er leitet den Stab.
(2) Mitglieder des Stabes sollen Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und Einsatzkräfte sein.
(3) Der Stab berät die Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.