Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.03.2011, Az.: 1 A 310/10

Eine Klage gegen den Ausschluss aus einer Ratssitzung ist ohne vorherige Befassung des Rates über die Berechtigung des Ausschlusses unzulässig; Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Erhebung der Feststellungsklage seitens eines betroffenen Ratsmitglieds i.R. einer kommunalen Verfassungsstreitigkeit wegen Ordnungsmaßnahmen des Ratsvorsitzenden

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.03.2011
Aktenzeichen
1 A 310/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 15999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2011:0317.1A310.10.0A

Amtlicher Leitsatz

Eine Klage gegen den Ausschluss aus einer Ratssitzung ist ohne vorherige Befassung des Rates über die Berechtigung des Ausschlusses unzulässig.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus der Ratssitzung am 02.03.2010. Er ist Gemeinderatsmitglied in der Gemeinde E., der Beklagte zu 1.) Ratsvorsitzender des Gemeinderates und der Beklagte zu 2.) ist der ehrenamtliche Gemeindedirektor der Gemeinde E..

2

Am 02.03.2010 ist der Kläger von der weiteren Sitzung des Rates ausgeschlossen worden. Ausweislich des Protokolls der Sitzung, das in der nächsten Ratssitzung vom 22.06.2010 genehmigt wurde, hatte der Kläger die Anwesenden aufgefordert, sich an die Vorschriften der NGO zu halten. Die Mitarbeiter der Verwaltung hätten am Sitzungstisch nicht zu sitzen. Weiter bezeichnete er die letzte Niederschrift als "Bullshit". In der Niederschrift sei Herr G. als Bürgermeister bezeichnet. Dem Protokollführer fehle wohl die geistige Einsicht um zu erkennen, dass dieses falsch sei. Daraufhin entzog der Beklagte zu 1.) dem Kläger das Wort, worauf dieser erwiderte, dass der Beklagte zu 1.) "gar nichts zu melden hätte". Daraufhin rügte der Beklagten zu 1.) den Kläger das erste Mal. Da der Kläger weiterhin keine Ruhe gab, wurde er ein weiteres Mal ermahnt. Der Beklagte zu 1.) wies den Kläger auf die Konsequenzen hin, dass er bei einer weiteren Ermahnung von der Ratssitzung ausgeschlossen werden würde. Der Kläger ignorierte diesen Hinweis und redete weiter, so dass er vom Beklagten zu 1.) ein drittes Mal ermahnt wurde. Da sich der Kläger davon nicht beeindrucken ließ und die Sitzung nicht ordnungsgemäß weitergeführt werden konnte, schloss der Beklagte zu 1.) den Kläger wegen ungebührlichen Verhaltens von der Sitzung aus und forderte ihn auf, den Sitzungstisch zu verlassen. Der Kläger weigerte sich auch nach einer weiteren Aufforderung durch einen Verwaltungsvollzugsbeamten den Tisch freiwillig zu verlassen. Daraufhin wurde ein Platzverweis für den Ratstisch ausgesprochen und dem Kläger mitgeteilt, dass er bei einer weiteren Weigerung durch unmittelbaren Zwang (Anfassen des Armes) vom Sitzungstisch entfernt werde. Nach der weiteren Weigerung wurde versucht, durch Anfassen des Armes den Kläger vom Sitzungstisch zu entfernen. Der Kläger wehrte sich, so dass die Polizei zur Amtshilfe angefordert wurde. Nachdem die Polizei eingetroffen war, verließ der Kläger nach mehrmaliger Aufforderung das Sitzungszimmer.

3

Am 13.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sein Ausschluss und die Entfernung aus der Ratssitzung rechtswidrig gewesen seien. Insbesondere spricht er dem Beklagten zu 1.) das Recht ab, seinen Ausschluss verfügen zu dürfen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass sein Ausschluss und die Entfernung aus der Ratssitzung des Gemeinderates der Gemeinde E. am 02.03.2010 rechtswidrig gewesen sind.

5

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

6

Sie sind der Auffassung, dass der Beklagte zu 1.) die Ratssitzung zu leiten und die Sitzungsordnung aufrecht zu erhalten habe. Um dies sicher zu stellen, sei der Kläger von der weiteren Sitzung im März 2010 auszuschließen gewesen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage hat keinen Erfolg.

9

Sie ist bereits unzulässig.

10

Grundsätzlich kann ein betroffenes Ratsmitglied gegen Ordnungsmaßnahmen des Ratsvorsitzenden die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO im Rahmen einer kommunalen Verfassungsstreitigkeit erheben (vgl. Blum, in KVR-NGO, Stand November 2010, § 44, Rn. 79 ff.). Dem Kläger fehlt aber das berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung. Das berechtigte Interesse schließt in diesem Sinne jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 43 Rn. 23). Darunter fällt ohne Zweifel auch das Interesse eines Ratsmitgliedes, die im Kreise seiner Kollegen verbleibende diskriminierende Wirkung einer Ordnungsmaßnahme abzuwenden und auch sein Bestreben, eine Klärung im Hinblick auf zukünftige Fallgestaltung herbeizuführen, um seine Mitwirkungsrechte abzusichern (s. Blum, a.a.O., Rn. 81). Das berechtigte Interesse besteht aber nicht in Fällen, in denen die begehrte Feststellung eine Frage oder Vorfrage betrifft, für deren Beantwortung ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 15.07.2003, NVwZ-RR 2004, 85, 86 [VGH Bayern 15.07.2003 - 8 ZB 03.990]). Ein derartiges besonderes (Vor-)Verfahren sieht § 44 Abs. 2 Satz 2 NGO vor (s. Blum, a.a.O., Rn. 56). Danach stellt der Rat auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war. Dem Rat in seiner Gesamtheit wird damit die Möglichkeit gegeben, um über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Ratsvorsitzenden zu entscheiden und den Konflikt unter Umständen auf einfache Art und Weise zu klären. Wird die Antragstellung versäumt, ist eine Klage des ausgeschlossenen Mitgliedes unzulässig (vgl. Blum, a.a.O., Rn. 57). Der Kläger hat nach seinem Ausschluss aus der Sitzung am 02.03.2010 keinen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses gestellt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Rates der Gemeinde E. vom 22.06.2010, der nächsten Sitzung nach der vom 02.03.2010.

11

Eine Feststellung ob der Ausschluss des Klägers aus der Sitzung am 02.03.2010 zu Recht erfolgte, bedarf es deshalb nicht mehr. Offen bleiben kann auch, ob der Beklagte zu 2. überhaupt richtiger Beklagter sein kann. Denn im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist die Klage gegen das Organ bzw. den Funktionsträger zu richten, der die Rechtsverletzung begangen haben soll (Nds. OVG, Urteil vom 04.08.1994 - 10 L 5985/92 -, [...]; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2004 - 2 B 1229/04 -, [...]; Wefelmeier, in KVR-NGO, November 2010, § 39 Rn. 33). Das ist hier ausschließlich der Ratsvorsitzende, der Beklagte zu 1.

12

Im Hinblick auf eventuelle zukünftige Auseinandersetzungen wird auf folgendes hingewiesen. Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) hat in seinem Beschluss vom 14.07.1986 (- 2 OVG B 61/86 -, [...] - Leitsätze) zum Ausschluss eines Ratsmitglieds ausgeführt:

"...Hervorzuheben ist allerdings, dass der Oberbürgermeister in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnis nach § 44 Abs. 2 NGO den Antragsteller (ein Ratsherr - Anmerkung des entscheidenden Gerichts) wirksam von der weiteren Teilnahme an der Sitzung vom 26. Mai 1986 ausgeschlossen hatte. Die Anordnung, mit der dem Vorsitzenden nach dem Gesetzeszweck eine Handhabung zur unmittelbaren Einwirkung auf einen geordneten Verhandlungsablauf gegeben ist, ist für das davon betroffene Ratsmitglied verbindlich. Es hat nach Ansicht des Senats unverzüglich seinen Platz zu verlassen und darf an der Sitzung nicht länger teilnehmen, ohne dass es noch der besonderen Aufforderung bedarf, sich zu entfernen. Eine entsprechende Pflicht wurde für den Antragsteller durch die Ausschließungsentscheidung des Ratsvorsitzenden ausgelöst, ohne dass es hierfür darauf ankam, ob die Wiederholung des kritischen Einwurfs ("beschämend") nach dem deswegen erteilten Ordnungsruf einen triftigen Grund zur Maßregelung bot. Diese Frage ist durch § 44 Abs. 2 Satz 2 NGO der Erörterung in der laufenden Sitzung entzogen und kann deshalb auch von dem gemaßregelten Ratsherrn nicht mit dem Ziel aufgeworfen werden, sich der Pflicht zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Er kann auch nicht berechtigt sein, die Anordnung, indem er sie unbeachtet lässt, stillschweigend als rechtsfehlerhaft zu kennzeichnen. Die Anordnung ist vielmehr vollziehbar und erst in der folgenden Sitzung einer Kritik und rechtlichen Überprüfung zugänglich."

13

Weiter heißt es in der Entscheidung zum ungebührlichen Verhalten:

"Der Bereich der als "grobe Ungebühr" zu kennzeichnenden Verhaltensweisen lässt sich schwer mit anderen Begriffen umschreiben. Es lassen sich aber typische Fälle benennen, bei denen nach allgemeinem Sprachgebrauch und erkennbarer Gesetzesabsicht das Verhalten eines Ratsmitglieds als ungebührlich zu bezeichnen ist. Richtigerweise sieht das Verwaltungsgericht das Beschimpfen oder Verächtlichmachen anderer Ratsmitglieder als ungebührlich an. Das gilt auch für Äußerungen in öffentlichen Ratssitzungen. Die Wahrnehmung der politischen Aufgabe eines Ratsherren "im Rahmen der Gesetze nach seiner freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung" tätig zu werden (§ 39 Abs. 1 NGO), umfasst zwar im Interesse der Sache auch kämpferische und polemische Äußerungen. Persönliche Verunglimpfungen und Ehrverletzungen des Gegners oder gar der Gesamtheit der Ratskollegen überschreitet aber grundsätzlich den Bereich der Wahrnehmung des Mandats und wird daher allgemein nach den im kommunalpolitischen Bereich geltenden Vorstellungen und Geflogenheiten als ungebührlich angesehen."

14

Gemessen an diesen Vorgaben, denen sich das Gericht anschließt, dürfte das Verhalten des Klägers in der Ratssitzung vom 02.03.2010 als ungebührlich zu beurteilen sein. Allein die Bezeichnung einer Niederschrift als "Bullshit" und Beschimpfung des Protokollführers hat mit einer sachlichen Ratsarbeit und der Ausübung des kommunalen Mandats nichts mehr zu tun. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Anlass für die unsachlichen Äußerungen des Klägers, nämliche seine Zweifel an der Funktion des Beklagten zu 1. als Bürgermeister, längst durch rechtskräftiges Urteil des VG Göttingen vom 01.10.2009 (1 A 106/09) eindeutig geklärt ist. Da der Kläger diese Verfahren angestrengt hatte, ist ihm die Rechtslage durchaus bekannt. Trotzdem nimmt er sie nicht zur Kenntnis. Vor diesem Hintergrund sind die Ausfälle des Klägers in der Ratssitzung vom 02.03.2010 erst recht als ungebührlich anzusehen.