§ 3 NVersG - Friedlichkeit und Waffenlosigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21031
(1) Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken.
(2) 1Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind,
- 1.
auf dem Weg zu oder in einer Versammlung mit sich zu führen oder
- 2.
zu einer Versammlung hinzuschaffen oder in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot nach Satz 1 erteilen, wenn dies zum Schutz einer an der Versammlung teilnehmenden Person erforderlich ist. 3Auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln.