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  • ab 01.12.1987 (aktuelle Fassung)

§ 1 ParkVOHS

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen
Redaktionelle Abkürzung
ParkVOHS,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021000000

Für nach dem 1. Dezember 1987 genehmigte bauliche Anlagen von Hochschulen des Landes, ausgenommen Kliniken, Schwesternwohnheime sowie wissenschaftliche Bibliotheken mit überörtlichem Einzugsbereich, ist nur ein Einstellplatz je sechs flächenbezogene Studienplätze erforderlich. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen nach Satz 1, die vor dem 1. Dezember 1987 errichtet oder genehmigt worden sind, soweit die für sie geschaffenen Einstellplätze als notwendige Einstellplätze für künftige bauliche Anlagen nach Satz 1 angerechnet werden.