§ 1 ParkVOHS
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ParkVOHS,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021000000
Für nach dem 1. Dezember 1987 genehmigte bauliche Anlagen von Hochschulen des Landes, ausgenommen Kliniken, Schwesternwohnheime sowie wissenschaftliche Bibliotheken mit überörtlichem Einzugsbereich, ist nur ein Einstellplatz je sechs flächenbezogene Studienplätze erforderlich. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen nach Satz 1, die vor dem 1. Dezember 1987 errichtet oder genehmigt worden sind, soweit die für sie geschaffenen Einstellplätze als notwendige Einstellplätze für künftige bauliche Anlagen nach Satz 1 angerechnet werden.