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§ 4 Nds. AG TierNebG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TierNebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78520010000000

Die Aufgaben der zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 2 TierNebG obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 TierNebG. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten. Die Kosten der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.