Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.04.1985, Az.: 13 W 22/85

Rückzahlung einer Sachverständigenentschädigung; Wertung eines Entschädigungs-Festsetzungsverfahrens durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als reines Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung und Antragsrecht der Prozessparteien

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.04.1985
Aktenzeichen
13 W 22/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 34062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1985:0418.13W22.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 22.02.1985 - AZ: 2 O 302/83

Fundstelle

  • NJW 1986, 265 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 18. April 1985
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Februar 1985,

durch den die Anträge der Klägerin, den bisherigen Sachverständigen Dr. Riedl aufzufordern, an ihn geleistete Sachverständigenentschädigung zurückzuzahlen und die Regierungshauptkasse anzuweisen, die Kosten des Sachverständigen, die die Klägerin verauslagt hat, an diese zurückzuüberweisen,

zurückgewiesen worden sind, wird als unzulässig verworfen.

Bereits der Antrag der Klägerin vom 5.2.1985 war in diesem Verfahrensstadium unzulässig. Das Entschädigungs-Festsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ein reines Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung und Antragsrecht der Prozeßparteien (OLG Koblenz, DRPfl. 1981, 37; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 16 ZSEG, Anm. 2). Der Antrag war auch nicht nach § 16 Abs. 1 ZSEG wirksam; die Klägerin ist insoweit nicht antragsberechtigt. Sie gehört folglich auch nicht zu den in § 16 Abs. 2 ZSEG abschließend ("nur") genannten Beschwerdeberechtigten. Sie wird es auch nicht dadurch, daß das Landgericht ihren "Antrag" in der Sache beschieden hat, anstatt ihn als (derzeit) unzulässig zu behandeln.

Die Klägerin kann ihre Interessen lediglich zu gegebener Zeit nach § 5 GKG wahrnehmen (vgl. Meyer/Höver, 15. Aufl., § 16 ZSEG, Rn. 383, 396, 400).

Das Verfahren über diese Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 16 Abs. 5 ZSEG (analog).