Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.07.1993, Az.: 4 U 84/92

Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Wirksamwerden einer nach § 1365 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksamen Verfügung; Zustimmungsberechtigter Ehegatte als Alleinerbe des Verfügenden; Heilung der Verfügung eines Nichtberechtigten bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch Tod; Wegfall der Verfügungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.07.1993
Aktenzeichen
4 U 84/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0713.4U84.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.03.1992 - AZ: 7 O 253/91

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine nach § 1365 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksame Verfügung wird dadurch wirksam, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. März 1992 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien ist gestattet, die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 110.000 DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr am 25. November 1990 verstorbener Ehemann ... waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in Hannover 61, Kuckucksbusch 17. Mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1990 übertrug der Ehemann der Klägerin seine ideelle Grundstückshälfte auf den Beklagten, der der Sohn der Klägerin und des verstorbenen ... ist. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 7. August 1990.

2

Bei den Grundakten befindet sich ein Schriftstück mit dem Datum des 24.06.1990 und mit der Unterschrift des verstorbenen ... es enthält die Erklärung, daß es sich bei dem Rechtsgeschäft vom 29. Mai 1990 nicht um eine Verfügung über das gesamte Vermögen des ... gehandelt habe. Weiter existiert ein Schriftstück mit dem Datum des 09.05.1990 und mit der Unterschrift des verstorbenen .... es enthält die Erklärung, daß ... ca. 80.000 DM Bargeld besitze, welches er seiner Ehefrau zur Aufbewahrung gegeben und welches sie in einer Nähmaschine versteckt habe, und von dem der Beklagte und seine Schwester etwas abbekommen sollten, falls ... etwas zustoße.

3

Die Klägerin ist aufgrund eines notariellen Testaments vom 8. Mai 1953 Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Mit Schreiben vom 2. April 1991 an den Beklagten verweigerte sie die Genehmigung des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 29. Mai 1990 mit der Begründung ... habe darin über sein gesamtes Vermögen verfügt; zugleich verlangte sie vom Beklagten die Rückübertragung der ideellen Grundstückshälfte.

4

Die Klägerin hat behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe außer dem übertragenen Grundbesitz kein weiteres nennenswertes Vermögen gehabt. Insbesondere habe er kein Bargeld in Höhe von 80.000 DM besessen; nachdem er 1974 seine Ersparnisse dem Beklagten zur Verfügung gestellt habe, habe er keine Rücklagen mehr gebildet. Die Schriftstücke mit den Daten des 09.05.1990 und des 24.06.1990 seien inhaltlich falsch und nicht von ... unterschrieben worden; die Erklärungen seien nachträglich über Unterschriften, welche ... mehrfach blanko für den Beklagten geleistet habe, gesetzt worden.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 29. Mai 1990 und die Übertragung der ideellen Grundstückshälfte auf den Beklagten seien gemäß § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam.

6

Sie hat deshalb beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs Amtsgericht Hannover Abteilung 136 Groß Buchholz Flurstück 45/60 der Flur 13 Gemarkung Groß Buchholz Grundbuchblatt 1905 insoweit zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin der ideellen Hälfte nach dem verstorbenen ... ist.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er hat behauptet, ... habe bei Abschluß des notariellen Vertrages am 29. Mai 1990 Bargeld in Höhe von 80.000 DM besessen, welches die Klägerin in einer Nähmaschine verwahrt habe. Zwischen 1964 und 1974 habe ... Nebeneinkünfte von 283.000 DM erzielt; davon habe der Beklagte lediglich 60.000 DM erhalten. Von 1975 bis 1990 habe ... für Mitarbeit im Betrieb des Beklagten, für Tätigkeiten bei dritten Personen, aus einem Grundstücksverkauf und aus der Auflösung eines Sparvertrages insgesamt 108.200 DM erhalten. Von seiner Rente habe ... 147.000 DM sparen können. Dem stünden nur - zwischen den Parteien unstreitige - Ausgaben von 80.000 DM an die Tochter der Klägerin aus erster Ehe, von 47.500 DM für Anschaffungen, von 6.000 DM an die Tochter des ... aus erster Ehe und von 21.000 DM an den Beklagten gegenüber.

9

Nach Vernehmung der Zeuginnen ... (Tochter der Klägerin aus erster Ehe) und ... (Ehefrau des Beklagten) zu der Frage, ob der verstorbene ... mit der Übertragung seiner ideellen Grundstückshälfte über sein gesamtes Vermögen verfügt habe, hat das Landgericht mit seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 24. März 1992 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß ... von seiner Rente und von den Einkünften seiner Tätigkeiten 80.000 DM habe ansparen können; die Schriftstücke mit den Daten des 09.05.1990 und des 24.06.1990 seien allein nicht geeignet, das Vorhandensein von 80.000 DM im Mai 1990 zu beweisen; somit sei davon auszugehen, daß ... über sein gesamtes Vermögen verfügt habe, weshalb die Eigentumsübertragung unwirksam sei.

10

Gegen dieses am 7. April 1992 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Mai 1992 eingegangenen Berufung, die er - nach gewährter Fristverlängerung - mit einem am 24. Juni 1992 rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

11

Der Beklagte wiederholt darin, daß ... mit der Übertragung der ideellen Grundstückshälfte nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes habe 90.000 DM betragen, davon seien im Grundbuch eingetragene Belastungen von 10.200 DM abzuziehen; das Barvermögen des ... habe - bei sachgerechter Würdigung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - wenigstens 20.000 DM betragen. Weiter trägt der Beklagte vor, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die ihm übertragene ideelle Grundstückshälfte nahezu das gesamte Vermögen des ... ausmachte; die ihm, dem Beklagten, bekannten Schriftstücke mit den Daten des 09.05.1990 und des 24.06.1990 belegten das Gegenteil. Schließlich meint der Beklagte, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt; die Klägerin müsse beweisen, daß ... über sein gesamtes Vermögen verfügt habe.

12

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24. März 1992 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover - 7 O 253/91 - die Klage abzuweisen und für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung dem Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehnskasse zu leisten.

13

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

14

hilfsweise,

für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Beklagte habe gewußt, daß die ihm übertragene Grundstückshälfte, die zwischen 150.000 DM und 180.000 DM wert gewesen sei, das einzige nennenswerte Vermögen des ... dargestellt habe.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten und auf die Berufungserwiderung der Klägerin sowie auf die Beiakten 7 O 254/91 LG Hannover Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) ist begründet; die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Der Beklagte hat das Eigentum an der vormals ... gehörenden ideellen Grundstückshälfte wirksam erworben; die Eigentümereintragung im Grundbuch steht mit der wirklichen Rechtslage in Einklang.

18

I.

Der Senat ist an einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht gehindert. Zwar wäre gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in erster Instanz das Familiengericht ausschließlich zuständig gewesen, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache i. S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG handelt (BGH FamRZ 1981, 1045); grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über die Berufung in einer Familiensache ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die erstinstanzliche Entscheidung vom Landgericht und nicht vom Familiengericht erlassen wurde (BGH a.a.O., 1046). Hier haben die Parteien aber das Vorliegen einer Familiensache nicht gerügt, so daß gemäß § 529 Abs. 3 ZPO die Zuständigkeit eines allgemeinen Zivilsenats des Oberlandesgerichts bestehen bleibt (Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl., § 529 Rdnr. 14; siehe auch BGH FamRZ 1988, 165 für den umgekehrten Fall eines Rechtsmittels gegen eine vom Familiengericht entschiedene allgemeine Zivilsache).

19

II.

Selbst wenn der verstorbene ... sich in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 29. Mai 1990 zu einer Verfügung über sein gesamtes Vermögen verpflichtet und der Beklagte davon Kenntnis gehabt hätte, wäre die mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollendete Verfügung über das Eigentum an der ideellen Grundstückshälfte gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden und haftet für dessen Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt; nach der genannten Vorschrift trat deshalb eine Heilung der zunächst unwirksamen Verfügung des ... ein.

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1.

Ob eine nach § 1365 Abs. 1 BGB unwirksame Verfügung dadurch wirksam wird, daß der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen (BGHZ 77, 293 = FamRZ 1980, 765), das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sie verneint (FamRZ 1978, 505); ein Teil des Schrifttums spricht sich für eine Heilung aus (BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl., § 1366 Rdnr. 21; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1366 Rdnr. 20), die überwiegende Ansicht lehnt sie ab (Münch-Komm./Gernhuber, BGB 2. Aufl., § 1366 Rdnr. 35; Palandt/Diederichsen, BGB 52. Aufl., § 1365 Rdnr. 19; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdnr. 106 jeweils m.w.N.). Der Senat schließt sich der im Schrifttum vertretenen Mindermeinung an.

21

2.

Nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Abstraktionsprinzip wird die Verfügung eines Nichtberechtigten auch dann durch Genehmigung des Berechtigten oder dadurch, daß der Verfügende den Gegenstand erwirbt, geheilt (§ 185 Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Alternative BGB), wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Etwas anderes gilt für den Fall, daß der Verfügende von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 185 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative BGB): Historische, systematische und objektiv-teleologische Auslegungskriterien sprechen dafür, daß die Verfügung des Nichtberechtigten im Fall seiner Beerbung durch den unbeschränkt haftenden Berechtigten nur dann geheilt wird, wenn hierdurch eine Rechtspflicht des Berechtigten erfüllt wird; dann ist die Heilung einer unwirksamen Verfügung gerechtfertigt, weil anderenfalls der Verfügungsberechtigte etwas herausverlangen könnte, was er als unbeschränkt haftender Erbe aufgrund eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts sogleich wieder herausgeben müßte (siehe dazu im einzelnen Hagen, AcP 167, 481 ff.). Diese Voraussetzung liegt hier vor; der Vortrag der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte für eine beschränkte Erbenhaftung. Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Wirksamkeit der im notariellen Kaufvertrag vom 29. Mai 1990 enthaltenen Verpflichtung des Paul Goedicke zur Übertragung des Eigentums an der ideellen Grundstückshälfte nicht entgegen. Die Verwaltungsbeschränkungen eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten fallen mit der Beendigung des Güterstandes weg; dann, nachdem der Güterstand - wie hier durch Tod - sein Ende gefunden hat, wird ein unter Verstoß gegen § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeschlossener und deshalb schwebend unwirksamer Vertrag wirksam (BayObLG NJW 1972, 1470; Reinicke, NJW 1972, 1786, 1787) [BayObLG 05.04.1972 - 2 BReg Z 5/72].

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3.

Der Zweck des § 1365 BGB, nämlich die wirtschaftlichen Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft (Reinicke, BB 1957, 564 und Betrieb 1965, 1351) und den anderen Ehegatten wegen eines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu sichern (BGH FamRZ 1980, 765, 767), wird nicht dadurch gefährdet, daß eine unwirksame Verfügung gemäß § 185 Abs. 2 Satz. 1, 3. Alternative BGB geheilt wird, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird und für dessen Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Mit dem Tod des Verfügenden wird die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst; damit entfällt die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlage als Anknüpfungspunkt. Anders als in dem Fall, daß der zustimmungsberechtigte Ehegatte nur Miterbe oder gar nicht Erbe des Verfügenden wird, entsteht bei seiner Alleinerbschaft kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB; die Sicherungsfunktion des § 1365 BGB entfällt in einem solchen Fall ebenfalls. Deshalb steht § 242 BGB - entgegen der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (a.a.O.) vertritt der Senat die Auffassung, daß § 1365 BGB nicht zum Schutz eines Ehegatten als künftiger Erbe des anderen Ehegatten bestimmt ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß es einem Ehegatten nicht verwehrt ist, den anderen zu enterben; es ist ihm aus erbrechtlicher Sicht auch nicht verboten, über sein gesamtes Vermögen zu Lasten seines Ehegatten als künftigem Erben zu verfügen.

24

4.

Nach alledem ist festzustellen, daß die Eintragung des Beklagten im Grundbuch als Eigentümer der vormals dem ... gehörenden ideellen Grundstückshälfte der wirklichen Rechtslage entspricht; für die von der Klägerin begehrte Grundbuchberichtigung ist kein Raum.

25

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 110.000 DM.