§ 68c NRiG - Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen und der Einigungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Wahl zu den Richtervertretungen, der Bestellung der Mitglieder der Einigungsstellen oder der Tätigkeit der Richtervertretungen oder der Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. 3Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Hannover.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 19 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 84 NPersVG.