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§ 8 NBG - Auslese

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die Auslese und die Ernennung der Bewerber und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Herkunft oder seiner Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Die Bewerber sind in geeigneten Fällen durch Stellenausschreibungen zu ermitteln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.