§ 15 NAbfG - Organisation der Sonderabfallentsorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die Organisation der Sonderabfallentsorgung in Niedersachsen obliegt der Zentralen Stelle für Sonderabfälle.
(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch Verordnung. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, daß
- 1.durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und
- 2.dem Land Niedersachsen durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.
(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann eigene Abfallentsorgungsanlagen errichten und betreiben sowie Beteiligungen an derartigen Anlagen erwerben.
(5) Die Auskunftspflicht nach § 4a AbfG obliegt für Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle.