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Abschnitt 1 GrStBRdErl

Bibliographie

Titel
Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken
Redaktionelle Abkürzung
GrStBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Zur Ausführung des § 6 Abs. 5 NVermG und des § 2 Abs. 1 Nr. 3 NÖbVIngG wird Folgendes bestimmt:

1.1 Zur öffentlichen Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken sind befugt

1.1.1
die Leitungen der Regionaldirektionen des LGLN,

1.1.2
von den Leitungen der Regionaldirektionen des LGLN schriftlich beauftragte Beamtinnen und Beamte dieser Behörde,

1.1.3
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI).

1.2 Die Beglaubigungsbefugnis darf nicht ausgeübt werden, wenn die oder der Beglaubigende in der zu beglaubigenden Angelegenheit beteiligt ist; die §§ 3 und 6 des Beurkundungsgesetzes (im Folgenden: BeurkG) sind entsprechend anzuwenden.

1.3 Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern soll bei sich bietenden Gelegenheiten empfohlen werden, einen Vereinigungsantrag mit dem Ziel einer Verschmelzung zu stellen, sofern die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Ist für die Vereinigung vorweg die Teilung eines oder mehrerer Grundstücke erforderlich, sind die erforderlichen Anträge auf Teilung zusammen mit dem Vereinigungsantrag zu stellen. Bei einer größeren Anzahl zu beglaubigender Anträge empfiehlt es sich, dafür besondere Ortstermine abzuhalten. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind rechtzeitig zu informieren; dazu kann das Merkblatt (Anlage 1) verwendet werden.

1.4 Vor der Aufnahme eines Antrags auf Grundstücksvereinigung ist durch die Befugte oder den Befugten nach Nummer 1.1 zu ermitteln, ob der Grundstücksvereinigung Bedenken entgegenstehen (§ 5 der Grundbuchordnung - im Folgenden: GBO -). Auf Anfrage erteilt das zuständige Grundbuchamt die Auskunft im Wege der Amtshilfe.

Antragsberechtigt ist nur die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundstücke. Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer den Antrag stellen, jedoch müssen die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer dem Antrag zustimmen. Die Vereinigung kann auch eine Vertretung der Eigentümerin oder des Eigentümers beantragen. Die Zustimmung bei Miteigentum sowie die Legitimation der Vertretung bedürfen der Form des § 29 GBO.

Weist das Grundbuch die Eigentümerin oder den Eigentümer falsch nach, so kann die Vereinigung oder Teilung erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn diese Eintragung berichtigt worden ist (§ 39 GBO).

1.5 Wird der Antrag von einer beauftragten Beamtin oder einem beauftragten Beamten beglaubigt, so ist im Beglaubigungsvermerk auf die erteilte Beauftragung Bezug zu nehmen.

1.6 Die öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken erfordert gemäß § 129 BGB eine schriftliche, von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren oder dessen Vertretung eigenhändig unterschriebene Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift durch die Befugte oder den Befugten nach Nummer 1.1. Auf die Beglaubigung der Unterschrift sind die geltenden Rechtsvorschriften (§ 40 BeurkG) entsprechend anzuwenden. Der Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist nach Anlage 2 zu gestalten.

1.7 Bei einem Antrag auf Grundstücksteilung müssen die neu zu bildenden Teile bezeichnet werden. Dazu sind in der Tabelle der Anlage 2 jedem neu zu bildenden Grundstück die Worte "Neues Grundstück" voranzustellen; die Flurstücke, die das neue Grundstück bilden sollen, sind aufzuführen.

1.8 Die beglaubigten Anträge, die Legitimationen der Vertretungen sowie ggf. die Zustimmungen bei Miteigentum sind dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen. Bei im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen genügen zum Nachweis die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO.

Die oder der ÖbVI benachrichtigt die zuständige Regionaldirektion des LGLN durch eine Kopie des Antrags über den von ihr oder ihm beglaubigten Antrag.

Im Zusammenhang mit Anträgen auf Vereinigung durch Befugte nach Nummer 1.1, sind Bescheinigungen, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen, bei Bedarf durch das LGLN kostenfrei zu erteilen.

1.9 Eine Zurückweisung des Antrags hat das zuständige Grundbuchamt der beglaubigenden Stelle mitzuteilen. Wenn eine oder ein ÖbVI den Antrag beglaubigt hat, erhält auch die zuständige Regionaldirektion des LGLN vom zuständigen Grundbuchamt eine Mitteilung.