§ 2 ZustVO-NDiszG-MK - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Kultusministeriums (ZustVO-NDiszG-MK)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Kultusministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamtinnen und Beamten in ihrem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter und Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden.