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§ 53 NPersVG - Vorsitz; Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, so wählt sie spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.

(2) Im übrigen gelten § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 31, 34 bis 38, 39 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 sowie § 40 entsprechend. § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für Auszubildende. § 41 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versetzung, Abordnung und Umsetzung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen.

(3) An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.