Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.03.2002, Az.: 1 Ws 91/02
Entziehung; Vorläufige Entziehung; Fahrerlaubnis; Führerschein; Zulässigkeit; Revision; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.03.2002
- Aktenzeichen
- 1 Ws 91/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 16690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0305.1WS91.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 111a StPO
- § 69 StGB
Amtlicher Leitsatz
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist während eines laufenden Revisionsverfahrens unzulässig.
Gründe
Gegen das Urteil der . . . kleinen Strafkammer hat der Angeklagte . . . Revision eingelegt und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die während des laufenden Revisionsverfahrens eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 459; OLG Hamm MDR 1996, 954 [OLG Hamm 17.05.1996 - 2 Ws 187/96]; OLG Brandenburg NStZ - RR 1996, 170 [OLG Brandenburg 25.01.1996 - 2 Ws 249/95]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Auflage, § 111 a Rdn. 19 m. w. N. ; a. A. OLG Frankfurt NStZ - RR 1996, 205; OLG Schleswig NZW 1995, 238 m. abl. Anm. Schwarzer) an, nach der ein im Berufungsverfahren im Rahmen von § 111 a StPO ergangener Beschluss dann grundsätzlich nicht auf Beschwerde überprüft werden kann, wenn gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt worden ist. Denn nach Einlegung der Revision ist die Prüfung der Voraussetzung des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der Eignung dem Beschwerdegericht entzogen, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung vom Berufungsgericht durchgeführt worden ist. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Die Frage, ob dringende Gründe im Sinne des § 111 a StPO vorliegen, hängt im gegenwärtigen Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die im Berufungsurteil getroffene Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Diese Prüfung obliegt ausschließlich dem Revisionsgericht. Eine auch nur eingeschränkte Prüfung nach revisionsrechtlichen Kriterien im Beschwerdeverfahren wäre eine Vorwegnahme der Entscheidung des Revisionsgerichts. Bei Zulassung der Beschwerde im vorliegenden Fall besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren. Der Senat könnte im Beschwerdeverfahren die Eignung des Beschwerdeführers anders bewerten als das Berufungsgericht und demgemäß die vorläufige Maßnahme aufheben. Andererseits kann die anschließende revisionsrechtliche Überprüfung ergeben, dass das angefochtene Urteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und die entgültige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig wird. Dieses Ergebnis widerspricht der zu fordernden Rechtsicherheit und -klarheit.
Eine gesonderte Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß während des Revisionsverfahrens nicht zulässig (vgl. so auch schon für den gleichgelagerten Fall des Berufsverbots nach § 70 StGB Beschluss des Senats vom 29. 07. 1998 - 1 Ws 336/98).