Amtsgericht Burgdorf
Urt. v. 21.02.2008, Az.: 13 C 610/07 (XIII)

Bibliographie

Gericht
AG Burgdorf
Datum
21.02.2008
Aktenzeichen
13 C 610/07 (XIII)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBURGD:2008:0221.13C610.07XIII.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Burgdorf im Verfahren gem. §§ 313a, 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 08.02.2008 durch den Direktor des Amtsgerichts Dr. ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 568,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2008 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung der Klageforderung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikations-Dienstvertrag beanspruchen. Die von Seiten der Klägerin in den Rechnungen vom 13.08.2007, 13.09.2007 sowie 13.10.2007 abgerechneten Telefonentgelte stehen hinsichtlich des Umfangs der Telefonate sowie der hierfür berechneten Gebühren als solche außer Streit.

4

Die Beklagten dringen jedoch nicht mit ihren Einwänden durch, wonach sie den Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht schriftlich bestätigt hätten sowie die Beklagte zu 1. davon ausgegangen sei, dass lediglich eine Änderung des bestehenden Vertrages mit der Deutschen Telekom AG seinerzeit gewollt gewesen sei und nur eine Vertragsänderung abgeschlossen werden sollte.

5

Selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht erfolgt ist, ist jedoch das Widerrufsrecht der Beklagten nach § 312d Abs. 3 BGB untergegangen. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach dem streitgegenständlichen Vertragsschluss die Beklagten - insoweit unbestritten - neun monatliche Rechnungen mit einem Gesamtwert von fast 1 000 € geleistet haben. Etwaige Beanstandungen wurden nicht dargelegt. Gemäß § 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst. Spätestens mit dem Erhalt der Rechnungen konnten die Beklagten erkennen, dass Verbindungen über einen anderen Anbieter hergestellt worden sind. Durch die von dem Beklagten veranlasste Herstellung der Telefonverbindungen haben diese dann die Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistungen selbst zu veranlasst. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin ggf. ihre Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB - InfoV nicht erfüllt und ggf. nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat (vgl. BGH, NJW 2006, 1971, 1974 [BGH 16.03.2006 - III ZR 152/05] m.w.N.).

6

Die Klage ist daher begründet.

7

Der Zinsanspruch begründet sich aus §§ 280, 286, 291 BGB.

8

II.

Die Nebenentscheidungen begründen sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

Das Rechtsmittel der Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO n.F.).