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Abschnitt 4 NBhVOAMRdErl - 4. Wirtschaftliche Arzneimittel aufgrund von Bewertungen nach § 35b Abs. 1 SGB V

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Arzneimittel
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOAMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Arzneimittel (Wirkstoffe), deren Wirtschaftlichkeit aufgrund von Bewertungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach § 35b Abs. 1 SGB V nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist (§ 17 Abs. 8 NBhVO), sind nachstehend aufgeführt.

4.1
Schnell wirkende Insulinanaloga

Zu den schnell wirkenden Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 zählen

  • Insulin Aspart,

  • Insulin Glulisin und

  • Insulin Lispro.

Aufwendungen für diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Dies gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, bei denen

  • eine Allergie gegen den Wirkstoff Humaninsulin besteht,

  • trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsnlin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt,

  • aufgrund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.

4.2
Lang wirkende Insulinanaloga

Zu den lang wirkenden Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 zählen

  • Insulin glargin und

  • Insulin detemir.

Aufwendungen für diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie - unter Berücksichtigung der notwendigen Dosierungen zur Erreichung des therapeutischen Zieles - nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Dies gilt nicht für

  • eine Behandlung mit Insulin glargin bei Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Therapiezielüberprüfung und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt,

  • Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit Allergie gegen intermediär wirkende Humaninsuline.