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§ 42 NKWG - Wiederholungswahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 46 ff.) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Vertretung der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises. Ist die Wahl der Vertretung für ungültig erklärt worden, so bestimmt den Tag der Wiederholungswahl in der Gemeinde der Verwaltungsausschuss und im Landkreis der Kreisausschuss.

(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so gelten für die Wahlperiode der in dieser Wahl gewählten Vertretung die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung.

(6) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.