Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 14.02.2002, Az.: 2 B 57/01; 2 B 64/01; 2 B 65/01

Anforderungen an die Unbedenklichkeit einer grundsätzlich zulässigen Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
14.02.2002
Aktenzeichen
2 B 57/01; 2 B 64/01; 2 B 65/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 32388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2002:0214.2B57.01.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2002, 253-254
  • NuR 2003, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

Untersagung der Aufbringung von Klärschlamm

In den Verwaltungsrechtssachen
...
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer -
am 14. Februar 2002
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügungen des Antragsgegners vom 27.09., 15.10. und 18.10.2001 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren.

Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit die Verwertung kommunaler Klärschlämme, insbesondere auch die Aufbringung derartiger Klärschlämme auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. Mit Schreiben vom 14.09., 01.10. und 08.10.2001 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner an, dass sie - jeweils in unterschiedlichem Umfang und bezogen auf unterschiedliche Zeiträume - Klärschlamm auf bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen der Landwirte E. F. (Flurstück 11, Flur 2, Gemarkung G.), H. I. (Flurstücke 49 und 49/1, Flur 68, Gemarkung J.) und K. L. (Flurstücke 19/1 und 22 - nachträglich berichtigt auf "Flurstück 22 (neuer Bestand)" -, Flur 72, Gemarkung J.) aufzubringen beabsichtige. In den Anzeigen wurde jeweils auf entsprechende Boden- und Klärschlammanalysen hingewiesen, aus denen sich ergebe, dass die nach der Klärschlammverordnung zulässigen Gehalte an bestimmten Schadstoffen nicht überschritten würden. Den auf die landwirtschaftlichen Betriebe F. und I. bezogenen Anzeigen vom 14.09. und 01.10.2001 war ferner jeweils ein von der Antragstellerin selbst erstellter (allerdings nicht unterschriebener) sog. "qualifizierter Flächennachweis" beigefügt; in der Anzeige vom 08.10.2001 wurde darauf hingewiesen, dass für den Betrieb L. ein derartiger Flächennachweis bereits in der Vergangenheit erstellt und unter dem 27.04.2000 von der Landwirtschaftskammer M. geprüft worden sei, ohne dass sich insoweit Beanstandungen ergeben hätten.

2

Mit Verfügungen vom 27.09., 15.10. und 18.10.2001 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.000 DM die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm auf die oben im Einzelnen bezeichneten Flächen. Zur Begründung führte er aus, dass Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur so aufgebracht werden dürfe, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet werde. Ob diesen Anforderungen im Einzelfall genügt werde, könne nur durch die Erstellung eines von der landwirtschaftlichen Fachbehörde geprüften "qualifizierten Flächennachweises" ermittelt werden, der den tatsächlichen Nährstoffbedarf des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes nachweise. Da die von der Antragstellerin in den vorliegenden Fällen vorgelegten Flächennachweise nicht von der zuständigen Landwirtschaftskammer M. beurteilt worden seien, sei eine fachliche Aussage über die Nährstoffbilanz der jeweiligen Betriebe nicht möglich, so dass der insoweit geplanten Aufbringung von Klärschlamm nicht zugestimmt werden könne. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner jeweils die sofortige Vollziehung an und begründete dies damit, dass es angesichts der möglichen Schäden, die bei einer nicht am Nährstoffbedarf der Pflanzen ausgerichteten Düngung entstehen könnten, nicht hingenommen werden könne, dass ein etwaiger Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.

3

Die Antragstellerin hat gegen die genannten Verfügungen jeweils Widerspruch eingelegt und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie meint, dass schon die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet worden sei, weil dort letztlich nur die Gründe für den Erlass der jeweiligen Untersagungsverfügungen selbst dargelegt worden seien; diese allein rechtfertigten den angeordneten Sofortvollzug hier ebenfalls nicht, weil der Antragsgegner offenbar selbst keine Bedenken gegen die Klärschlammaufbringung als solche, etwa hinsichtlich der Einhaltung der für bestimmte Schadstoffe vorgesehenen Grenzwerte, habe. Auch in der Sache selbst seien die angefochtenen Verfügungen offensichtlich rechtswidrig, weil derjenige, der Klärschlamm aufbringen wolle, lediglich verpflichtet sei, dies der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen bzw. eine entsprechende Voranmeldung bei der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde vorzunehmen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Boden- und Klärschlammanalysen zu benennen. Für die vom Antragsgegner seit einiger Zeit geübte Verwaltungspraxis, zusätzlich einen zuvor von der Landwirtschaftskammer M. fachlich geprüften "qualifizierten Flächennachweis" zu verlangen, gebe es dagegen in den einschlägigen Vorschriften der Klärschlammverordnung und des Düngemittelgesetzes keine rechtliche Grundlage. Der vom Antragsgegner geforderte "qualifizierte Flächennachweis" stelle lediglich ein von einigen Bezirksregierungen im Lande Niedersachsen eingeführtes rechnerisches Verfahren dar, mit dem Landwirte auf freiwilliger Basis den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Wirtschaftsdünger erbringen könnten. Selbst wenn die insoweit im Einzelnen zusammengestellten Daten für irgendeine Prüfung im Rahmen der Klärschlammaufbringung erforderlich sein sollten, könne ein derartiger Flächennachweis jedenfalls durch jede geeignete und kundige Fachkraft erstellt werden; demgemäß füge sie selbst ihren Anzeigen bzw. Voranmeldungen regelmäßig entsprechende Nachweise bei. Angesichts dessen könne sie nicht dazu verpflichtet werden, derartige Flächennachweise im Vorfeld (kostenpflichtig) speziell von der Landwirtschaftskammer M. erstellen bzw. überprüfen zu lassen. Soweit der Antragsgegner selbst ggf. nicht in der Lage sein sollte, anhand der mit der Anzeige eingereichten Unterlagen fachlich nachzuvollziehen, ob die beabsichtigte Klärschlammaufbringung den einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften entspreche, habe er dies im Einzelfall von Amts wegen zu klären und sich in diesem Zusammenhang ggf. selbst von der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde beraten zu lassen.

4

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Untersagungsverfügungen des Antragsgegners vom 27.09., 15.10. und 18.10.2001 wiederherzustellen,

5

in den Verfahren 2 B 64/01 und 2 B 65/01 hilfsweise,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

6

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

7

Er ist der Auffassung, dass die jeweiligen Vollzugsanordnungen ausreichend begründet worden seien. In der Sache selbst vertieft er die Gründe der angefochtenen Verfügungen und bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Frage, ob eine beabsichtigte Klärschlammaufbringung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtige, insbesondere auch auf den jeweiligen Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet sei, regelmäßig auf der Grundlage eines von der Landwirtschaftskammer M. geprüften "qualifizierten Flächennachweises", der beispielsweise im Bereich des Bau- und Immissionsschutzrechts seit Jahren von den Antragstellern und Betreibern gefordert werde, zu beantworten sei. Derartige (geprüfte) Flächennachweise habe die Antragstellerin hier nicht vorgelegt, so dass die Untersagungsverfügungen zu Recht ergangen seien; denn da Adressatin der genannten gesetzlichen Anforderungen die Antragstellerin sei, trage diese die Beweislast dafür, dass die beabsichtigte Klärschlammaufbringung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erfolge. Soweit die Antragstellerin in dem Verfahren 2 B 57/01 auf einen von der Landwirtschaftskammer M. am 27.04.2000 für den Betrieb L. erstellten "qualifizierten Flächennachweis" hinweise, könne dieser für eine Beantwortung der Situation im Jahre 2001 nicht herangezogen werden, zumal dort die Aufbringung von Klärschlamm noch keine Berücksichtigung gefunden habe.

8

II.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

9

Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe zu berücksichtigen sind, fällt zulasten des Antragsgegners aus, weil sich die angefochtenen Untersagungsverfügungen aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werden.

10

Nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) - der in den angefochtenen Untersagungsverfügungen zwar nicht ausdrücklich benannt worden ist, als Ermächtigungsgrundlage für die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen aber letztlich allein in Betracht kommt - kann die zuständige (Abfall-)Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Eine derartige, auf die Verpflichtung des Betroffenen zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung abzielende Anordnung darf mithin nur ergehen, wenn sie der Durchführung von Pflichten dient, die dem Betroffenen nach den im Einzelfall einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegen (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG 1998, § 21 Rn. 8); diese Voraussetzungen sind hier jedoch aller Voraussicht nach nicht erfüllt.

11

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) darf Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Diese Anforderungen an die Unbedenklichkeit einer - grundsätzlich zulässigen - Klärschlammaufbringung werden in § 3 Abs. 2-7 AbfKlärV dahingehend konkretisiert, dass vor der beabsichtigten Aufbringung sowohl der Boden auf seinen Gehalt an im Einzelnen bezeichneten Schadstoffen als auch der Klärschlamm auf seinen Gehalt an bestimmten Nährstoffen sowie auf seinen pH-Wert zu untersuchen ist und diese Untersuchungen in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen sind. Die Erfüllung der sich aus § 3 AbfKlärV ergebenden (materiell-rechtlichen) Anforderungen obliegt zwar - worauf der Antragsgegner im Grundsatz zutreffend hinweist - u.a. auch demjenigen, der - wie die Antragstellerin - Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt oder aufbringen will (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbfKlärV). Dieser bedarf für die Aufbringung von Klärschlamm - anders als etwa im Bereich des Bau- und Immissionsschutzrechts - jedoch keiner (förmlichen) Genehmigung, sondern hat der zuständigen Abfallbehörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung lediglich durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem Muster in Anhang 2 der Verordnung anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 AbfKlärV), wobei dieser Lieferschein - neben der Benennung des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage und des Anwenders sowie der Bezeichnung der konkreten Aufbringungsfläche einschließlich ihrer derzeitigen und künftig beabsichtigten Nutzung - lediglich Angaben zum (zeitlichen und mengenmäßigen) Umfang der beabsichtigten Klärschlammaufbringung sowie zu den Ergebnissen der bislang nach § 3 Abs. 2, 4 u. 6 (ggf. auch Abs. 3 u. 5) AbfKlärV durchgeführten Boden- und Klärschlammuntersuchungen zu enthalten hat. Diese (Pflicht-)Angaben aber sind in den von der Antragstellerin in den vorliegenden Verfahren eingereichten Anzeigen - unstreitig - jeweils enthalten. Insoweit liegen bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufbringung von Klärschlamm auf die von der Antragstellerin konkret ins Auge gefassten Flächen in materieller Hinsicht deshalb unzulässig sein könnte, weil entweder ein allgemeines bzw. ein auf die konkrete Bodennutzung bezogenes Aufbringungsverbot im Sinne des § 4 Abs. 1-7 AbfKlärV besteht oder die in den Anzeigen benannten Boden- und Klärschlammuntersuchungen eine Überschreitung der in § 4 Abs. 8-13 AbfKlärV für bestimmte Stoffe im Einzelnen genannten Grenzwerte ergeben haben; dies behauptet auch der Antragsgegner selbst nicht.

12

Die angefochtenen Untersagungsverfügungen zielen vielmehr im Ergebnis darauf ab, die Antragstellerin bereits im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zu verpflichten, in einer ganz bestimmten Weise - nämlich durch Vorlage eines zuvor von der Landwirtschaftskammer N. fachlich geprüften "qualifizierten Flächennachweises" - den Nachweis zu erbringen, dass die beabsichtigte Klärschlammaufbringung "in jeder Hinsicht unbedenklich" ist. Für eine derartige Forderung enthalten die genannten Vorschriften der AbfKlärV jedoch keine Rechtsgrundlage; diese verpflichten die Antragstellerin - wie dargelegt - vielmehr lediglich dazu, im Rahmen der Anzeige die im Muster in Anhang 2 der Verordnung genannten Angaben zu machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den - gemäß § 1 Abs. 2 AbfKlärV ebenfalls anwendbaren - Vorschriften des Düngemittelgesetzes; denn auch dieses enthält in § 1 a Abs. 1 u. 2 ausschließlich materielle - mit § 3 Abs. 1 AbfKlärV weitgehend inhaltsgleiche - Anforderungen an den Einsatz von Düngemitteln und sieht im Übrigen in § 8 lediglich eine Überwachung dieser Vorschriften durch die zuständige Behörde vor. Dem kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der von ihm geforderte "qualifizierte Flächennachweis", bei dem es sich um ein in der Praxis seit Jahren bewährtes Verfahren handele, im Bereich des Bau- und Immissionsschutzrechts regelmäßig von den jeweiligen Antragstellern bzw. Betreibern verlangt werde, um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbringung von Düngemitteln zu erbringen. Denn während in den vom Antragsgegner genannten Rechtsgebieten für die Verwirklichung eines bestimmten (Bau-)Vorhabens regelmäßig eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. §§ 68 Abs. 1 NBauO, 4 Abs. 1 BImSchG) und es deshalb in erster Linie Sache des jeweiligen Antragstellers ist, die Genehmigungsfähigkeit des von ihm geplanten Vorhabens nachzuweisen bzw. herzustellen (mit der Folge, dass einem ggf. ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von einer erteilten Genehmigung realisierten Vorhaben regelmäßig mit einer entsprechenden Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet werden darf), ist die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzte Böden gerade nicht genehmigungsbedürftig, sondern lediglich - in dem oben beschriebenen Umfang - anzeigepflichtig. Daraus folgt, dass eine abfallbehördliche Untersagungsverfügung nur dann erlassen werden darf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beabsichtigte Klärschlammaufbringung den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV nicht genügt oder ggf. Aufbringungsverbote im Sinne des § 4 AbfKlärV bestehen. Dafür ist jedoch weder nach dem derzeit überschaubaren, sich nach Lage der Akten ergebenden Sachverhalt noch nach dem Vortrag des Antragsgegners selbst etwas ersichtlich; dieser stellt sich vielmehr lediglich auf den Standpunkt, er könne ohne den geforderten - zuvor von der Landwirtschaftskammer M. fachlich geprüften - "qualifizierten Flächennachweis" von sich aus nicht nachvollziehen, ob die auf die Nährstoffbilanz der Aufbringungsfläche bezogenen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AbfKlärV erfüllt seien. Das allein aber reicht für den Erlass einer auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützten Untersagungsverfügung nicht aus; hierfür wäre vielmehr zunächst erforderlich, dass der Antragsgegner - entsprechend der ihm allgemein obliegenden Amtsermittlungspflicht (vgl. §§ 24 Abs. 1 u. 2, 26 Abs. 1 VwVfG) - den maßgeblichen Sachverhalt von sich aus ermittelt bzw. sich insoweit selbst an die Landwirtschaftskammer M. wendet, die u.a. gerade im Rahmen der Überwachung der Klärschlammverwertung die Aufgabe hat, die zuständigen (Abfall-)Behörden fachlich zu beraten (vgl. Ziff. 1.3 a.E. des Gemeinsamen Runderlasses des MU und des ML vom 19.08.1986, Nds. MBl. 1986, S. 902).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Mädler
Kohring
Fister