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  • ab 20.02.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BezSt1VGBeML

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die der Aufsicht des ML unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Redaktionelle Abkürzung
BezSt1VGBeML,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000109001

Nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) bestimme ich:

Die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind für die in ihrem Geschäftsbereich nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), durchzuführenden Verpflichtungen zuständig, soweit sie ihr Personal selbst einstellen und auch die übrigen Personalangelegenheiten ihrer Mitarbeiter in eigener Verantwortung bearbeiten. Diesen Stellen obliegt die Verpflichtung der bei ihnen beschäftigten Bediensteten und sonstiger Personen, die für diese Stellen tätig sind, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu ihnen zu stehen (z.B. Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Arbeitskräfte eines mit der Hausreinigung oder der Hausbewachung beauftragten Unternehmens und andere).

Wegen der Durchführung des Verpflichtungsgesetzes wird auf den RdErl. des MF vom 18.3.1975 (Nds. MBl. S. 439 - GültL 38/151) verwiesen, den ich für entsprechend anwendbar erkläre.

An die
Landwirtschaftskammern Hannover in Hannover, Weser-Ems in Oldenburg, Tierärztekammer Nds., Harzwasserwerke, Wasser- und Bodenverbände,
sonstigen meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.