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§ 32 NPersVG - Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird von den Mitgliedern des Personalrats gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. In diesem Falle bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.