§ 132 NSchG - Weitere Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Die Errichtung der Schule setzt voraus, dass bis zum 31. Januar des laufenden Schuljahres eine ausreichende Anzahl von Kindern für diese Schule angemeldet ist. Die Errichtung der Schule ist abzulehnen, wenn ihr Bestand nicht für mindestens vier Jahre gewährleistet erscheint.