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Art. 1 DataPLSABeitrStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Dataport"
Redaktionelle Abkürzung
DataPLSABeitrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Der Staatsvertrag wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Präambel wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach

      "Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein wurden über die Kommunalen Landesverbände (KLV) durch eine gesondert abgeschlossene Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-Holstein wirtschaftlich beteiligt. Die Einbeziehung der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK sollen die Voraussetzungen dafür verbessern, dass die neue gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nutzungen eine gemeinsame Plattform bieten kann."

      wird folgender Satz angefügt:

      "Mittlerweile ist der kommunale IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) zum 1. Januar 2012 Dataport als weiterer Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages beigetreten."

    2. b)

      Nach

      "Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen werden die fünf Länder ihre Kooperation in diesem Bereich im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung verstärken. Das Land Niedersachsen wird das Konsens 1 Verfahren einführen. Es wird die hierfür erforderlichen Rechner nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb seiner steuerlichen Verfahren durch das unter der Regie des Dienstleisters Dataport stehende Data Center Steuern (DCS) durchführen lassen. Die Länder sind sich einig, dass sich das Land Niedersachsen für die Aufgaben des DCS und zur Nutzung des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums als Träger an Dataport beteiligt verbunden mit der Option, der Anstalt weitere Aufgaben zu übertragen."

      wird folgender Absatz eingefügt:

      "Das Land Sachsen-Anhalt befindet sich in der IT in einem fortlaufenden Konsolidierungsprozess, der vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung im öffentlichen Dienst des Landes und der mittel- und langfristigen Perspektiven für den Landeshaushalt nur im Rahmen von länderübergreifenden Kooperationen fortgeführt werden kann. Die Zusammenarbeit im Trägerverbund soll die effiziente und kostenbewusste Aufgabenerledigung im Bereich der IT dauerhaft gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit dem Land Sachsen-Anhalt soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.

      Für das Land Sachsen-Anhalt wird Dataport nach Maßgabe von § 3 Absatz 1a zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT."

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

      "Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg haben mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Januar 2004 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Dataport errichtet. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen sind der Anstalt zum 1. Januar 2006, das Land Niedersachsen ist der Anstalt zum 1. Januar 2010 als Träger beigetreten. Das Land Sachsen-Anhalt tritt der Anstalt zum 1. Januar 2013 als Träger bei."

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Anstalt unterhält in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Niederlassungen."

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Dataport wird zum 1. Januar 2013 mit einem Stammkapital von 51,0 Mio. Euro ausgestattet. Das Land Schleswig-Holstein hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 15,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens der Datenzentrale Schleswig-Holstein (DZ-SH), die Freie und Hansestadt Hamburg hat ihren Anteil im Wert von ebenfalls 15,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens, soweit es den Aufgabenbereich des Landesamtes für Informationstechnik (LIT), jedoch mit Ausnahme des dem hamburgischen Telekommunikationsnetz verbundenen Anlagevermögens und der Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-luK) zuzuordnen ist, eingebracht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zum 1. Januar 2006 geleistet. Die Freie Hansestadt Bremen hat ihren Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio. Euro zum 31. Dezember 2008 geleistet. Das Land Niedersachsen hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 7,5 Mio. Euro durch Sacheinlage des Druckzentrums Lüneburg im Wert von 3,1 Mio. Euro und eine Bareinlage in Höhe von 4,4 Mio. Euro zum 31. Dezember 2011 geleistet. Das Land Sachsen-Anhalt leistet seinen Anteil am Stammkapital in Höhe von 7,5 Mio. Euro durch eine Bareinlage. Träger der Anstalt sind die sechs Länder sowie ein weiterer Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hält 29,40 %, die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sowie ein weiterer Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4 jeweils 14,71 % und das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Freie Hansestadt Bremen jeweils 5,88 % der Anteile am Stammkapital. Die Höhe des Anteils eines Trägerlandes verringert sich, soweit es Anteile nach § 1 Absatz 1 Satz 4 überträgt."

    2. b)

      Absatz 3b erhält folgende Fassung:

      "(3b) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bremen auf Dataport ist Dataport in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen eingetreten, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge)."

    3. c)

      Absatz 3c erhält folgende Fassung:

      "(3c) Das Vermögen des Landes Niedersachsen, soweit es dem Druckzentrum Lüneburg zuzuordnende Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, ist zum 31. Dezember 2011 mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Druckzentrums Lüneburg zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge)."

    4. d)

      Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt:

      "(3d) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt auf Dataport übergeleitet, regelt das Land Sachsen-Anhalt die Überleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport durch Gesetz. Die Überleitung bedarf der Zustimmung der Vertreter aller Träger im Verwaltungsrat. Dataport tritt dann in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Sachsen-Anhalt ein, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge)."

    5. e)

      Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      "Die Stammeinlage des Landes Niedersachsen war fällig am 31. Dezember 2012."

    6. f)

      Nach Absatz 4 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      "Die Stammeinlage des Landes Sachsen-Anhalt wird zu fünf gleichen Teilen jeweils jährlich bis spätestens zum 31. Dezember 2018 geleistet."

    7. g)

      Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      "Im Innenverhältnis haften die Trägerländer zu je einem Sechstel für die Verbindlichkeiten des Data Center Steuern (DCS) einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen; für die übrigen Verbindlichkeiten des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums haften die Träger ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis ihrer Anteile. Für die verbleibenden Verbindlichkeiten von Dataport haften im Innenverhältnis das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Freie Hansestadt Bremen und das Land Sachsen-Anhalt sowie die weiteren Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) im Verhältnis ihrer Anteile."

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Aufgaben, Benutzungsverhältnis, Beteiligungen"

    2. b)

      Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

      "Dataport unterstützt die öffentlichen Verwaltungen in dem Land Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) durch Informations- und Kommunikationstechniken. Sie fungiert insbesondere als zentrale IT-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt."

    3. c)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Ein Benutzungsverhältnis mit Dataport wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 121 bis 129 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein begründet. Der Vertrag kann in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) geschlossen werden."

  5. 5.

    § 6 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    "Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt sowie der weiteren Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4, soweit diese einen Anteil am Stammkapital von mindestens 3,0 Mio. € halten."

  6. 6.

    § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit den für behördenübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt."

  7. 7.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 und 2 werden Absatz 1.

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) § 50 des HGrG findet keine Anwendung."

  8. 7a.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    Die Angabe "§ 111" wird gestrichen.

  9. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

      "Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 HmbDSG richtet die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) an die für behördenübergreifende IuK-Angelegenheiten zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg."

    2. b)

      Absatz 2a Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

      "Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 32 Absatz 1 DSG M-V richtet die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern an das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern."

    3. c)

      Absatz 2b Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) der Freien Hansestadt Bremen überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr."

    4. d)

      Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

      "(2d) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt, gelten dafür das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA) und die sonstigen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 24 DSG LSA richtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt an das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt."

    5. e)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten der Anstalt und ihrer Niederlassungen gelten ergänzend zu § 23 Absatz 1 LDSG § 28 Absatz 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 HmbDSG, § 35 Absatz 1 DSG M-V, § 20 BremDSG, § 88 NBG sowie § 28 DSG LSA."

    6. f)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Dataport lässt auch eine Kontrolle zu, wenn das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen sowie die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt sich einvernehmlich wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen."

  10. 9.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    Die Angabe "nach § 2 Absatz 2 bis 3c" wird ersetzt durch die Angabe "nach § 2 Absätze 2 bis 3d".

  11. 10.

    § 17b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bremen auf Dataport nach § 2 Absatz 3b sind alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen, soweit sie dem Eigenbetrieb fidatas Bremen zuzuordnen sind, auf Dataport übergegangen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen übernommen."

    2. b)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen."

  12. 11.

    § 17c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Mit dem Übergang des Druckzentrums Lüneburg gemäß § 2 Absatz 3c hat Dataport sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen übernommen."

    2. b)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen."

  13. 12.

    Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:

    "§ 17d
    Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Sachsen-Anhalt

    (1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, gehen sie mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport übernimmt dann sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.

    (2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge des Übergangs bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).

    (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.

    (4) Für die von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem Land Sachsen-Anhalt so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.

    (5) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse ist den hiervon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei der sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen wird, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen."

  14. 13.

    Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:

    "§ 18d
    Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt

    (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach § 17d übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicherzustellen. Dataport hält das Land Sachsen-Anhalt für aus diesem Grunde mögliche Abstands- oder Schadensersatzforderungen für die Herauslösung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder frei.

    (2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und des Landes Sachsen-Anhalt § 18 Absatz 3 entsprechend."

  15. 14.

    § 19c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die zum Zeitpunkt des Übergangs des Druckzentrums Lüneburg auf Dataport beim Druckzentrum Lüneburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten."

  16. 15.

    Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:

    "§ 19d
    Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt

    (1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, werden die zum Zeitpunkt der Überleitung in diesen Organisationseinheiten beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übernommen. Von § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz wird kein Gebrauch gemacht.

    (2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst von Dataport übernommen werden, richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung."

  17. 16.

    § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

  18. 17.

    § 22 erhält folgende Fassung:

    "§ 22
    Veröffentlichungen

    Die Satzung und ihre Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht."