§ 14 NAbfG - Umgang mit Sonderabfällen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, getrennt bereitzustellen und getrennt zu entsorgen, soweit dies für ihre artspezifische Entsorgung erforderlich ist.