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§ 14 NAbfG - Umgang mit Sonderabfällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, getrennt bereitzustellen und getrennt zu entsorgen, soweit dies für ihre artspezifische Entsorgung erforderlich ist.