Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.06.2011, Az.: 14 WF 114/11
Auskunftsverpflichtung eines Ehegatten über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ist unabhängig von der Begründetheit des Scheidungsantrags; Auskunftsverpflichtung eines Ehegatten über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte unter Berücksichtigung der Unbegründetheit des Scheidungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.06.2011
- Aktenzeichen
- 14 WF 114/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 19104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0621.14WF114.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Delmenhorst - 20.04.2011 - AZ: 18 F 247/10 S
Rechtsgrundlage
- § 220 Abs. 3 FamFG
Fundstellen
- FamFR 2011, 356
- FamRZ 2012, 55-56
In der Familiensache
...
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin
am 21. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 die Scheidung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe beantragt. Dieser Scheidungsantrag ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18. Januar 2011 zugestellt worden.
Zur Begründung seines Scheidungsantrags trägt der Antragsteller vor, die Parteien hätten sich Anfang des Jahres 2009 getrennt. Die Antragsgegnerin behauptet, die Trennung sei erst im Oktober 2010 erfolgt. Beide Beteiligte haben zum Beweis des von ihnen behaupteten Sachverhalts Zeugen benannt. Eine Beweisaufnahme durch das Familiengericht hat noch nicht stattgefunden.
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 30. März 2011 unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, binnen zwei Wochen die sie betreffenden Auskünfte zum Versorgungsausgleich gegenüber dem Gericht zu erteilen. Dieser Aufforderung ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Das Familiengericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss zur Erzwingung der Auskunft gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro, ersatzweise 5 Tage Zwangshaft, festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, sie sei derzeit zur Auskunft nicht verpflichtet, weil aufgrund ihres Vortrags zum Trennungszeitpunkt nicht feststünde, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei und die Ehe aufgrund des derzeit rechtshängigen Antrags geschieden werden könne. Das habe das Familiengericht zunächst durch eine Beweisaufnahme zu klären.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei erforderlich, weil das Verhalten der Antragsgegnerin zu einer Verfahrensverzögerung führen würde, wenn sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben sollte, dass das Trennungsjahr bei Stellung des Scheidungsantrags bereits abgelaufen war. Zudem obläge die Verfahrensführung dem Amtsgericht.
II.
Die gemäß § 35 Abs.5 FamFG, § 567 Abs.1, Nr. 1 ZPO sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des§ 569 Abs.1 Satz 1 ZPO eingelegt. Ausweislich des vorgelegten Sendeberichts ist der Schriftsatz vom 11. Mai 2011 am selben Tag per Fax an das Amtsgericht übermittelt worden.
In der Sache bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg.
Für die Auskunftsverpflichtung des Ehegatten über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte und deren Durchsetzung im Verfahren über den Versorgungsausgleich kommt es nicht darauf an, ob der Scheidungsantrag begründet ist oder nicht. Deshalb kann das Gericht bei Verweigerung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (OLG Karlsruhe, 16 WF 131/03 und FamRZ 1994, 1330; OLG Saarbrücken, 6 WF 34/01, OLGR 2001,209; OLG Köln FamRZ 1984, 1111; OLG Braunschweig, 2 WF 79/93; Zöller-Lorenz, § 220 FamFG, Rdnr.4). Die in § 220 Abs.3 FamFG normierte Auskunftsverpflichtung setzt die Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraus, sondern lässt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags genügen Zöller-Lorenz a.a.O..).
Der gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 618-619; OLG Koblenz FamRZ 2009, 1836; mit Einschränkungen OLG München, OLGR 1994, 150) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass die hier vertretene Auffassung dazu führen kann, dass der antragstellende Ehegatte möglicher Weise zu Unrecht Vorteile bei Versorgungsausgleich und Zugewinn dadurch erlangt, dass die Ehe aufgrund eines verfrüht gestellten Scheidungsantrags geschieden wird. Demgegenüber hat aber auch der antragstellende Ehegatte einen Anspruch darauf, möglichst zeitnah nach Antragstellung geschieden zu werden. Diesem Interesse kann nur dann entsprochen werden, wenn auch die Auskünfte zum Versorgungsausgleich im Termin zu mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag vorliegen, weil anderenfalls ein weitere Termin erforderlich wäre. Zudem dürfte die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen. Das OLG Düsseldorf führt aus, die Amtsgerichte dürften bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren nur dann von einer unmittelbaren Terminierung absehen, wenn der Termin nach dem Geschäftsanfall des Gerichts ohnehin erst nach Ablauf des Trennungsjahres ablaufen würde oder der Gegner sich damit einverstanden erklärt. Ob der Geschäftsanfall des Amtsgerichts eine frühere Terminierung erlaubt hätte, ist von den Parteien nur schwer zu beurteilen und von den Beschwerdegerichten kaum zu überprüfen, sodass die Auffassung letztlich zu einer größeren Rechtsunsicherheit führen würde. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er den Scheidungsausspruch und nicht die Antragstellung an den Ablauf des Trennungsjahres geknüpft hat, in Kauf genommen, dass das Trennungsjahr nicht vollständig in die Ehezeit fällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 50 Abs.2 FamGKG.