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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 7 RStVArtStV - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
RStVArtStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Art. 1 § 4 und nach Art. 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind.

(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. (1) Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Art. 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft.

(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 16. Januar 1992, Nds. GVBl. S. 16).