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§ 22 APVO-TD - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist das "Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst", eine Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Bei der Prüfungsbehörde werden für jeden Fachbereich Prüfungsausschüsse eingerichtet. 2Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums für die Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss als Mitglieder eine Ausschussleiterin oder einen Ausschussleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die die Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bildet. 2Eine Prüfungskommission besteht aus der Ausschussleiterin oder dem Ausschussleiter oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses. 3Werden zu einem Prüfungstermin mehr als drei Prüflinge geprüft, so besteht die Prüfungskommission aus

  1. 1.

    der Ausschlussleiterin oder dem Ausschussleiter und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter oder

  2. 2.

    zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern

und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 4In den Fällen des Satzes 3 ist es ausreichend, wenn an den Prüfungsabschnitten mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission, darunter die Ausschussleiterin, der Ausschussleiter, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, beteiligt sind.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, im Fall des Absatzes 4 Satz 4 mit der Mehrheit der Stimmen des beteiligten Teils der Prüfungskommission. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsmäßigen Ablauf der Laufbahnprüfung und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. 2Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und ist in diesem Fall ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission.