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§ 173 NJVollzG - Gestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Anstalten sind vom Fachministerium und von den Vollzugsbehörden so zu gestalten und zu differenzieren, dass Ziele und Aufgaben des Vollzuges gewährleistet werden. 2Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalten sind hieran auszurichten.