Amtsgericht Wennigsen
Urt. v. 13.01.2000, Az.: 3 C 259/99
Anspruch auf Rückerstattung des anlässlich eines Unfalles gezahlten Schadensersatzes; Voraussetzungen für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ; Anforderungen an die Ermittlung des Verschuldens bei einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- AG Wennigsen
- Datum
- 13.01.2000
- Aktenzeichen
- 3 C 259/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 31525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWENNG:2000:0113.3C259.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 814 BGB
- § 9 Abs. 5 StVO
- § 91 ZPO
Fundstelle
- DAR 2000, 221-222 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung
In der Zivilprozesssache
hat das Amtsgericht Wennigsen/Deister
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 09. Dezember 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 31.03.1998 befuhr die Zeugin ... mit dem bei der Klägerin versicherten PKW Peugeot, amtliches Kennzeichen ..., die B 65 in der Gemarkung Barsinghausen. Auf der B 65 hatte sich ein Stau gebildet. Die Fahrerin des PKW Peugeot wendete ihr Fahrzeug in Höhe des Kilometers 21,9. Die mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen ... der Beklagten die B 65 Richtung Hannover befahrende Zeugin ... fuhr auf den PKW Peugeot auf.
Die Klägerin zahlte an die Beklagte mit Schreiben vom 03.06. 1998 3.360,06 DM, vom 16.06.1998 4.394,54 DM und mit Schreiben vom 05.08.1998 61,00 DM.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung gezahlter Beträge.
Sie behauptet, die Fahrerin ... habe unaufmerksam durch die Gegend geschaut und sei mit ihrem Fahrzeug infolge verspäteter Reaktion auf das Heck des Fahrzeuges ... aufgefahren, als sich dieses Fahrzeug bereits wieder in Vorwärtsbewegung befunden habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.815,60 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Wendemanöver der Zeugin ... sei zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht abgeschlossen gewesen.
Die Akten ... Amtsgericht Wennigsen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 30.11.1999 (Bl. 44 d.A.), 03.12.1999 (Bl. 50 d.A.) und 09.12.1999 (Bl. 57 d.A.) über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Anhörung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen ... vom 03.12.1999 (Bl. 54-55 d.A.) und ... vom 05.12.1999 (Bl. 52-53 d.A.) und die Vernehmung der Zeugen ...: und ... und ... vom 09.12.1999 (Bl. 57-61 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Sie war daher abzuweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung des anläßlich des Unfalles vom 31.03.1998 in Höhe von 7.815,60 DM gezahlten Schadensersatzes. Mit Schreiben vom 03.06.1998 hat die Klägerin hinsichtlich der Scheckzahlung in Höhe von 3.360,06 DM mitgeteilt, sich eine Rückforderung für den Fall vorzubehalten, dass sich zum Haftungsgrund oder zur Höhe der Ansprüche eine andere Beurteilung ergäbe. Durch Schreiben vom 16.06. und 05.08.1998 hat die Klägerin der Beklagten die Abrechnung des Schadens mitgeteilt. Hat sich die Klägerin in diesen Schreiben nicht eine Rückforderung der gleichzeitig gezahlten Beträge vorbehalten, durfte die Beklagte die Mitteilungen der Klägerin vom 16.06. und 05.08.1998 so verstehen, dass die Klägerin den Rückforderungsvorbehalt aufgab und eine endgültige Abrechnung des Schadens erfolgen sollte. Auch lagen der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer zweiten und dritten Zahlung die mit Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 28.05. 1998 übersandten Ermittlungsakten mit der Verkehrsunfallanzeige und den ausgefüllten Fragebogen der Zeugen ... und sowie die Angaben der Unfallbeteiligten ... vom 09.04.1998 vor. Die Klägerin war damit zum Zeitpunkt des 16.06. und 05.08. 1998 in der Lage, das Unfallgeschehen und die Frage einer Haftung ihrerseits zu beurteilen. Mit ihren Schreiben vom 16.06. und 05.08.1998 hat die Klägerin über den Unfall vom 31.03.1998 endgültig abgerechnet und auf einen Vorbehalt und eine Rückforderung verzichtet (§ 814 BGB).
Zudem hat die Zeugin ... die maßgebliche Ursache des Unfalles vom 31.03.1998 gesetzt. Sie war gehalten, ein Wendemanöver auf der B 65 erst dann vorzunehmen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 9 Abs. 5 StVO). Zwar hat die Zeugin ... angegeben, bei dem Wenden ihres Fahrzeuges sei der PKW nicht zu sehen gewesen. Den Angaben des Zeugen ... zufolge war die Sicht infolge des Staues und der Kurve nach vorn sehr eingeschränkt. Konnte die Zeugin demzufolge nicht davon ausgehen, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkam, verbot sich ein Wenden ihres Fahrzeuges. Auch steht nicht fest, dass das Wendemanöver und die Eingliederung des Fahrzeuges in den fließenden Verkehr zum Zeitpunkt der Kollision vollständig abgeschlossen waren. Die Zeugin ... hat angegeben, 3-5 m mit ihrem Fahrzeug in Fahrtrichtung zurückgelegt zu haben. Den Angaben des Zeugen zufolge hatte die Zeugin begonnen, die Fahrt aufzunehmen und allenfalls 2 m zurückgelegt. Die Zeugin ... hat demgegenüber ausgesagt, im Kurvenbereich das Fahrzeug ... querstehend gesehen zu haben und dass dieses Fahrzeug noch nicht ganz herum gewesen sei, als sie aufgefahren sei. Demzufolge war das Fahrzeug ... für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Hindernis, weil es auf der B 65 Richtung Hannover noch keine erhebliche Geschwindigkeit aufgenommen hatte.
Die Zeugin ... hat daher durch ihr Wendemanöver maßgeblich zum Unfall beigetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aufgrund §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.