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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EaMAJVAEAV

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im niedersächsischen Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
EaMAJVAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200
  1. 1.

    Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im niedersächsischen Justizvollzug soll auf Antrag insbesondere als Ersatz für Schreibwaren, Telefonkosten und Porto eine vierteljährlich nachträglich zu zahlende Aufwandsentschädigung von bis zu 30,00 EUR gewährt werden. Über die tatsächlich zu leistende Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Erteilung der Zustimmung durch die Vollzugsbehörde und unter Beibringung entsprechender Nachweise auch darüberhinausgehende, im direkten Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallende Kosten erstattet werden. Daneben können für die Fahrten zur Justizvollzugsanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 BRKG Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung gewährt werden, sofern die Haushaltsmittel ausreichen.

  2. 2.

    Die Auszahlung des Auslagenersatzes erfolgt zulasten der Haushaltsmittel bei Kapitel 1105 Titel 527 10.

  3. 3.

    Diese AV tritt am 1. 7. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 7. Mai 2022 (Nds. Rpfl. S. 179)