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§ 3 NFVG - Investitionsbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) 1Die Finanzhilfen nach § 1 Abs. 2 werden in dem Verfahren der §§ 3 bis 8 NFAG verteilt und sind für das Berechnungsverfahren als Schlüsselzuweisungen (§ 2 Satz 2 NFAG) zu behandeln. 2Die Finanzhilfen sind in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 NFAG Grundlagen für die Kreisumlage, die Umlage nach dem Niedersächsischen Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Verbandsumlage des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig". 3Sie sind für eigene Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen im Bereich des Hoch- oder Tiefbaus oder für Ausrüstungsinvestitionen zu verwenden. 4Für diese Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen darf kein Kredit aufgenommen werden.

(2) 1Die Verwendung für Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 ist dem Land nach Abschluss des Haushaltsjahres nachzuweisen. 2Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Form des Nachweises zu bestimmen. 3Das Land kann nicht zweckentsprechend oder unter Verstoß gegen Absatz 1 Satz 4 verwendete Mittel durch Bescheid zurückfordern und mit Leistungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich aufrechnen. 4§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NFAG gilt entsprechend.

(3) Die Finanzhilfen gelten als Investitionsfördermaßnahmen des Landes nach Artikel 71 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung.