§ 3 NFVG - Investitionsbindung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
(1) Die Finanzhilfen nach § 1 Abs. 2 werden in dem Verfahren der §§ 3 bis 8 NFAG verteilt und sind für das Berechnungsverfahren als Schlüsselzuweisungen (§ 2 Satz 2 NFAG) zu behandeln. Die Finanzhilfen sind in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 NFAG Grundlagen für die Kreisumlage, die Umlage nach dem Niedersächsischen Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Verbandsumlagen des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" und des Kommunalverbandes Großraum Hannover. Sie sind für eigene Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen im Bereich des Hoch- oder Tiefbaus oder für Ausrüstungsinvestitionen zu verwenden. Für diese Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen darf kein Kredit aufgenommen werden.
(2) Die Verwendung für Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 ist dem Land nach Abschluss des Haushaltsjahres nachzuweisen. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Form des Nachweises zu bestimmen. Das Land kann nicht zweckentsprechend oder unter Verstoß gegen Absatz 1 Satz 4 verwendete Mittel durch Bescheid zurückfordern und mit Leistungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich aufrechnen. § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NFAG gilt entsprechend.
(3) Die Finanzhilfen gelten als Investitionsfördermaßnahmen des Landes nach Artikel 71 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung.