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§ 29 NIngG - Beiträge und Kosten, Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer zur Erfüllung der Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. 2Die Ingenieurkammer erlässt für die Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. 3Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. 4Für Kammermitglieder, die nur geringe oder keine Einnahmen haben, ist der Beitrag auf Antrag zu ermäßigen. 5Ein von der Ingenieurkammer ausgefertigter Auszug aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände ist Vollstreckungsurkunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(2) Die Ingenieurkammer erhebt innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für

  1. 1.

    Amtshandlungen,

  2. 2.

    die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie

  3. 3.

    sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit dies in einer Auslagen- und Gebührensatzung bestimmt ist.

(3) 1Die Ingenieurkammer hat eine Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung enthält. 2Sie hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und einen Jahresabschluss zu fertigen. 3Mit der Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.