Amtsgericht Bad Iburg
Beschl. v. 03.02.2009, Az.: 5 F 693/07 S

Bibliographie

Gericht
AG Bad Iburg
Datum
03.02.2009
Aktenzeichen
5 F 693/07 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBADIB:2009:0203.5F693.07S.0A

Fundstellen

  • AGS 2009, 508-509
  • FamRZ 2009, 1851-1852
  • MDR 2009, 647-648

Tenor:

  1. wird der erneute Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Ehemann beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2008 Prozesskostenhilfe für das seit 04.12.2007 rechtshängige Scheidungsverfahren. Dem Gesuch war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.07.2008 beigefügt. Da die Wohnanschrift des Ehemannes gerichtsbekannt nicht mehr mit der in der Erklärung angegebenen übereinstimmte, forderte das Gericht - vergeblich - den Ehemann am 14.10.2008 zur Einreichung einer aktuellen Erklärung auf. Durch Beschluss vom 25.11.2008 wies es den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Der Ehemann ließ die Beschwerdefrist verstreichen. In der mündlichen Verhandlung zur Scheidung überreichte er ein erneutes Prozesskostenhilfegesuch mit einer Erklärung vom 29.01.2009.

2

Der erneute Prozesskostenhilfeantrag war zurück zu weisen, auch wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Nachweise im Einzelnen siehe BGH NJW 2004, 1805-1807) nicht der Meinung des OLG Oldenburg ( FamRZ 2003, 1302) folgt, wonach ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist nämlich höchstrichterlich anerkannt (BGH a.a.O.), dass dem erneut gestellten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann. Genau dies ist vorliegend der Fall: Das Gericht folgt in vollem Umfang der Auffassung des OLG Hamm ( FamRZ 2004, 647 [OLG Hamm 20.08.2003 - 11 WF 134/03]-648), wonach das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der erneut gestellte Prozesskostenhilfeantrag allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 II ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war. Soweit das OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.06.2004 6 WF 89/04 = OLGR Frankfurt 2004, 287f) die Auffassung des OLG Hamm als "zu weitgehend" abgelehnt hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Auch das OLG Frankfurt betont mit Hinweis auf Baumbach/Hartmann § 127 ZPO Rz. 102, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag sei streng zu prüfen und regelmäßig zu verneinen, soweit keine neuen Tatsachen vorgetragen werden.

3

Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses solle rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeprüfungsanträgen im Laufe des Verfahrens zur Hauptsache zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen könne. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Einzelfall bestand die Besonderheit, dass die Antragstellerin des dortigen Verfahrens sich zunächst - anwaltlich beraten - geweigert hatte, den Vordruck nach § 117 II ZPO vollständig auszufüllen, weil sie der Meinung war, ihre Kostenarmut durch die Vorlage eines Sozialhilfebescheides bereits anderweitig hinreichend glaubhaft gemacht zu haben. In dieser besonderen Fallkonstellation hat das OLG Frankfurt die Wiederholung des Prozesskostenhilfeantrages - nunmehr mit vollständiger Erklärung - als nicht rechtsmissbräuchlich, sondern als "von Einsicht bestimmt" eingestuft. Diese besondere Fallkonstellation ist aber mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen. Hier nämlich hat der Antragsgegner es trotz Verfügung des Gerichts es zunächst nicht für nötig erachtet, die erforderliche Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Ablehnung seines Gesuches hat er auch nicht etwa im Beschwerdeverfahren die Erklärung nachgeholt, sondern die Beschwerdefrist verstreichen lassen. Im jetzigen Antrag fehlt jegliche Erklärung, warum die nunmehr vorliegende Erklärung nicht zuvor hätte eingereicht werden können. Würde man in einer solchen Konstellation den erneuten Prozesskostenhilfeantrag als zulässig erachten, liefe die Einführung der sofortigen Beschwerde nach § 127 III ZPO faktisch ins Leere. Der Antragsgegner hätte es allein in der Hand, zu einem ihm genehmen Zeitpunkt sich zu bequemen, die erforderlichen Unterlagen für die Prozesskostenhilfebewilligung einzureichen. Ein solcher Umgang mit den knapp bemessenen Ressourcen des Gerichts kann nicht gebilligt werden (so bereits auch AG Bad Iburg Beschluss vom 23.10.2008 5 F 739/07  n.v.).

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