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  • ab 22.09.2010 (aktuelle Fassung)

§ 1 VFHBRELärmSFV

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen
Redaktionelle Abkürzung
VFHBRELärmSFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) Für den Verkehrsflughafen Bremen wird ein Lärmschutzbereich im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt, der aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2 und einer Nacht-Schutzzone besteht.

(2) 1Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen ist in Karten im Maßstab 1 : 50.000 (Anlagen 1 bis 3) dargestellt. 2Das Land stellt der Gemeinde Stuhr Karten im Maßstab 1 : 5.000 zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist, soweit er das Gemeindegebiet betrifft. 3Die Gemeinde Stuhr hält die Karten zur Einsichtnahme für jedermann bereit.

(3) Die genaue Abgrenzung des Lärmschutzbereichs mit seinen Schutzzonen bilden die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 4 für die jeweilige Schutzzone angegebenen Kurvenpunkten.

(4) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.

(5) Soweit der Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich.