Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 31 VGO - 31. Besuche

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Besuche sind nachzuweisen (Vordruck 17: Besuchsnachweis). Werden Gefangene verlegt oder entlassen, ist der Nachweis zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

(2) Erledigte Besuchserlaubnisse sowie Einzelsprechscheine für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zu Sammelakten oder zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.