Abschnitt 31 VGO - 31. Besuche
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Besuche sind nachzuweisen (Vordruck 17: Besuchsnachweis). Werden Gefangene verlegt oder entlassen, ist der Nachweis zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
(2) Erledigte Besuchserlaubnisse sowie Einzelsprechscheine für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zu Sammelakten oder zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.