Abschnitt 1 KVAERdErl
Bibliographie
- Titel
- Gewährung besoldungsrechtlicher Aufwandsentschädigungen im Bereich der Kommunalverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- KVAERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Soweit Bestimmungen des Landes die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte des Landes vorsehen, wird nach § 20 Abs. 4 NBesG i. d. F. vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.2.2018 (Nds. GVBl. S. 22, 48), allgemein die Zustimmung erteilt, dass in den Haushaltsplänen der Kommunen sowie der sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Mittel mit der Zweckbestimmung ausgebracht werden, den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstherrn unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe Aufwandsentschädigungen zu gewähren.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 Satz 2 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 557)