§ 19 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Hauptsatzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand kann die Beschlussfassung in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Angelegenheiten auf die Präsidentin oder den Präsidenten allein oder auf mehrere Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich übertragen, soweit nicht dieses Gesetz, die Hauptsatzung oder ein Beschluss der Kammerversammlung entgegensteht.