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Abschnitt 5 LBWWKüsRdErl - Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Errichtung eines Landesbetriebes "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz" (NLWK)
Redaktionelle Abkürzung
LBWWKüsRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000015004

Ein großer Teil der für die Wirtschaftsführung geltenden Bestimmungen der Betriebssatzung tritt erst zum 1.1.2000 in Kraft (§ 10 Abs. 2 der Betriebssatzung). Der NLWK wirtschaftet deshalb bis zum 31. nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans des Landes. Die Mittel und Planstellen, die der NLWK für die ihm obliegenden Aufgaben benötigt, werden im Zuge des Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998 in das Kapitel 15 55 umgesetzt, das die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz" erhält.

Soweit der NLWK Leistungen im Rahmen der Auftragsabwicklung nach § 2 Abs. 5 der Betriebssatzung für andere Landesbehörden erbringt, sind diese spätestens ab dem Haushaltsjahr 2000 kostendeckend abzurechnen.

Einzelheiten der Haushaltsbewirtschaftung durch den NLWK werden durch gesonderten Erlaß geregelt.

Die Kassengeschäfte für die Direktion des NLWK nimmt die Regierungsbezirkskasse Weser-Ems wahr. Im übrigen nehmen die Regierungsbezirkskassen die Kassengeschäfte für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ansässigen Betriebsstellen des NLWK wahr.

Die Zuständigkeit für die Vorprüfung/Rechnungslegung wird noch gesondert geregelt.

Mit den Vorarbeiten zur Einführung der kaufmännischen doppelten Buchführung und der Entwicklung einer Kosten- und Leistungsrechnung ist sofort zu beginnen. Das betriebswirtschaftliche Konzept, das der Wirtschaftsführung des NLWK nach der Betriebssatzung zugrundeliegen soll, ist vor seiner Einführung zum 1.1.2000 hinreichend zu erproben.

Der Wirtschaftsplan ist nach dem Muster eines Kontenrahmens aufzustellen, den der NLWK zu entwickeln hat und der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.