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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL PMVKiTaErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen (RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas)
Redaktionelle Abkürzung
RL PMVKiTaErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gegeben sowie die Maßgaben der Nummern 4.3 und 4.4 eingehalten sind.

4.1.1 Das vom MK veröffentlichte Curriculum "Handreichung für eine berufsbegleitende Qualifizierung für sozialpädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin/zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen" ist Grundlage der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme.

4.1.2 Die angebotene Qualifizierungsmaßnahme soll bei Kursbeginn mindestens 10 Teilnehmende umfassen und soll 18 Teilnehmende nicht überschreiten. Ausnahmen müssen im Einzelfall mit der Bewilligungsstelle im Vorfeld abgestimmt werden.

4.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen der Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 gegeben sowie die Maßgaben der Nummern 4.3 und 4.4 eingehalten sind.

4.2.1 Die regionale Vernetzungstagung vermittelt mindestens zwei der folgenden Themenschwerpunkte:

  • Kompetenzsicherung durch Vertiefung von Einzelaspekten aus den Modulen der Qualifizierung Praxismentoring unter Einbindung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

  • Sicherung der Fertigkeiten durch Vermittlung weiterer methodisch-didaktischer Ansätze für die praktische Anwendung,

  • Stärkung der persönlichen Reflexionskompetenz durch Vermittlung von Reflexionsmethoden,

  • Schaffung und Stärkung von Kooperationsstrukturen zwischen den Lernorten Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie Fachschulen Sozialpädagogik und Kindertagesstätte,

  • Unterstützung von Best Practice Transfer durch Kollegiale Beratung.

4.2.2 Die regionale Vernetzungstagung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden.

4.2.3 Es müssen mindestens 25 Personen teilnehmen.

4.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die vom 19.10.2022 bis zum 30.9.2023 (erster Förderzeitraum) oder vom 1.10.2023 bis zum 30.9.2024 (zweiter Förderzeitraum) vollständig umgesetzt sind.

4.4 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 19. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1365)