Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.06.2024, Az.: 2 T 31/24

Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
24.06.2024
Aktenzeichen
2 T 31/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Salzgitter - 17.05.2024 - AZ: 15a M 6060/24

In der Zwangsvollstreckungssache
XXX
- Gläubigerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Schuldnerin und Beschwerdegegnerin -
hat das Landgericht Braunschweig - 2. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter am 24.06.2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.)

    Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 17.05.2024 - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.06.2024 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.)

    Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. 3.)

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis 800,00 €.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte am 22.04.2024 beim Amtsgericht Salzgitter den Erlass eines Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin.

Mit Verfügung vom 24.04.2024 verwies die zuständige Rechtspflegerin auf dem herrschenden Formularzwang und bat u. a. um die Einrechnung einer gesonderten Anlage für Zahlungen der Schuldnerin.

Am 03.05.2024 reichte die Gläubigerin eine korrigierte Forderungsaufstellung zu den Akten.

Am 08.05.2024 wies das Amtsgericht die Gläubigerin darauf hin, dass individuell erstellte Forderungsaufstellungen über die Gesamtforderung wegen des Formularzwangs nicht zulässig seien und setzte dieser eine weitere Frist zur Übersendung einer Anlage nur mit den von der Schuldnerin getätigten Zahlungen nebst Betrag und Datum.

Die Gläubigerin vertrat mit Schreiben vom 15.05.2024 den Standpunkt, dass eine solche Aufstellung nicht erforderlich sei und die bereits übergebenen Unterlagen ausreichten.

Hierauf wies das Amtsgericht Salzgitter mit Beschluss vom 17.05.2024 den Antrag der Gläubigerin kostenpflichtig zurück. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 22.05.2024 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit am 03.06.2024 beim Amtsgericht Salzgitter eingegangenem Anwaltsschriftsatz, auf den zu näheren Sachdarstellung verwiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem zuständigen Beschwerdegericht - Landgericht Braunschweig - mit Beschluss vom 05.06.2024, auf dessen Begründung wiederum Bezug genommen wird, zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach den §§ 793; 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht nach Maßgabe des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Amtsgericht Salzgitter hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Gläubigerin vom 22.04.2024 zurückgewiesen, weil dieser nicht der nach § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV vorgeschriebenen Form entsprochen hat.

1.)

Insoweit kann zunächst vollumfänglich auf die ausführlichen und sorgfältigen Begründungen sowohl im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts als auch im Nichtabhilfebeschluss vom 05.06.2024 verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer inhaltlich anschließt.

2.)

Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

In § 829 Abs. 4 S. 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.

Nachdem zwischenzeitlich solche Formulare eingeführt sind, muss sich daher ein Antragsteller ihrer bedienen (§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vorliegend ist daher verbindlich das in Anlage 4 zur Zwangsvollstreckungsformular-VO (ZVFV vom 16.12.2022) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist eine Abweichung vom Formularzwang nur in engen Ausnahmefällen gestattet. Derartige Ausnahmen wären etwa dann gegeben, wenn das zu verwendende Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (BGH MDR 2018, 1525 [BGH 26.09.2018 - VII ZB 56/16]).

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Vielmehr bietet das zu verwendende Antragsformular für den von der Gläubigerin gestellten Antrag auch hinsichtlich deren Forderungsaufstellung umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer individuell gestalteten Anlage bedurfte es hier mithin nicht.

Vor diesem Hintergrund bestand für die Gläubigerin bereits kein rechtlich billigenswertes Bedürfnis, statt des zwecktauglichen gesetzlichen Formulars eine eigene Forderungsaufstellung zu verwenden.

Dies widerspricht zudem auch dem Sinn und Zweck des Formularzwangs, der über eine Standardisierung des Vollstreckungsauftrags dessen Erfassung und Bearbeitung erleichtern soll (vgl. hierzu auch: Zöller-Seibel, ZPO, 35. Auflage, § 753 Rn. 5).

Nach alledem war dem Rechtsmittel der Gläubigerin der Erfolg zu versagen.

3.)

Die hieran anknüpfende Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte vorsorglich entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubigerin ah einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, obgleich für die Gerichtskosten hier eine Festgebühr vorgesehen ist (KV 2121 zu § 3 Abs. 2 GKG).