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  • ab 19.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeaV§53RdErl

Bibliographie

Titel
Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); Erwerbseinkommen i. S. des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG
Redaktionelle Abkürzung
BeaV§53RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. 2. 2004 - 2 C 12.03 - (ZBR 2004, 250) entschieden, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG zwar von den Bruttoeinkünften aus nicht selbständiger Arbeit auszugehen ist, allerdings seien die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen ("Werbungskosten") abzuziehen. Diese Aussage wurde vom Gericht damit begründet, dass der Abzug von Werbungskosten im steuerlichen Sinne (vgl. § 9 EStG) der Gleichbehandlung von Erwerbseinkommen aus nicht selbständiger Arbeit mit Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft diene.

Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung von Erwerbseinkommen i. S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG durch gesetzliche Klarstellung Rechnung zu tragen. Im Vorgriff darauf und entsprechend einer zwischen Bund und Ländern getroffenen Absprache wird gebeten, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rückwirkend ab 1. 1. 2004 zu verfahren.

Der Bruttobetrag der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist danach ab dem genannten Zeitpunkt um die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten i. S. des § 9 EStG) zu verringern. Mindestens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920 EUR (mtl. 76,67 EUR) zu berücksichtigen. Der Nachweis höherer Werbungskosten ist in der Regel durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr zu führen. Im Vorgriff können höhere Werbungskosten grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn deren Entstehen durch Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG glaubhaft gemacht wird.

Soweit in anderen Vorschriften (§ 53 Abs. 8 und 10, § 14a Abs. 1 Nr. 4, § 50e Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 5, § 47a Abs. 4 BeamtVG) auf § 53 Abs. 7 BeamtVG hingewiesen wird, ist entsprechend zu verfahren. Das Gleiche gilt für die Anwendung von § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG; dabei ist der Vorwegabzug nach Tz 22.1.13 Satz 2 BeamtVGVwV jedoch nicht mehr vorzunehmen. Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nach den §§ 15, 26, 23 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (weiterhin) von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ohne Abzug von Werbungskosten auszugehen.

An das
Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung

Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts