§ 4 AbgG - Berufs- und Betriebszeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Mandatszeit ist nach ihrem Ende auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit auch insoweit anzurechnen, als der Abgeordnete nicht in seinem Beruf oder Betrieb tätig war.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bemessen werden, und nicht für Probezeiten.
(3) Absatz 1 gilt auch nicht für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.