Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.01.2003, Az.: 12 WF 7/03

Erbe eines Unterhaltsverpflichteten als dessen Rechtsnachfolger bezüglich der Unterhaltsschuld; Umschreibung eines Unterhaltstitels zwischen Erblasser und Berechtigtem

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.01.2003
Aktenzeichen
12 WF 7/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 29940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:0122.12WF7.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 12.12.2002 - AZ: 11 F 223/95 UE

Fundstelle

  • FamRZ 2004, 1220 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

G.S., G.M.

Rechtsanwälte S.,O.,H.

Prozessgegner

C.L., R., M.

C.L., M. D.

als Erben des am 15. Juni 2000 verstorbenen R.L., ehemals wohnhaft W.M.

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Dr. H., W., M.

Der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg hat
durch
den unterzeichneten Richter als Einzelrichter
am 22. Januar 2003
beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 12. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR.

Gründe

1

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Senats vom 16. April 1996 gegen die Erben des Verstorbenen abgelehnt. Unterhaltsrechtlich ist der Erbe nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, so dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser mangels Identität der Ansprüche nicht möglich ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1586 b Rn. 10). Der abweichenden Auffassung (vgl. MüKo/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1586 b Rn. 13) kann auch wegen der von Amts wegen zu beachtenden Begrenzung der Unterhaltsschuld des Erben gemäß § 1586 b Abs. 1, S. 3 BGB nicht gefolgt werden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR.