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Abschnitt 33 VGO - 33. Rücksenden und Nachsenden von Post

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. Bei überstellten Gefangenen ist die Dauer der Überstellung zu berücksichtigen. Ist bei entlassenen Gefangenen die Entlassungsanschrift nicht bekannt, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.

(2) Beim Nachsenden von Post an entlassene Gefangene und bei Rücksendungen darf die ehemalige Gefangeneneigenschaft des Adressaten nicht erkennbar sein. Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.