Abschnitt 33 VGO - 33. Rücksenden und Nachsenden von Post
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. Bei überstellten Gefangenen ist die Dauer der Überstellung zu berücksichtigen. Ist bei entlassenen Gefangenen die Entlassungsanschrift nicht bekannt, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.
(2) Beim Nachsenden von Post an entlassene Gefangene und bei Rücksendungen darf die ehemalige Gefangeneneigenschaft des Adressaten nicht erkennbar sein. Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.