Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 12.01.2012, Az.: 2 A 238/10

Baugenehmigung; Gebot der Rücksichtnahme; Gegengutachten; Immissionsrichtwert; Lärmgutachten; Nachbaranfechtung; Nachbarklage; Prognosegutachten

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.01.2012
Aktenzeichen
2 A 238/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Baugenehmigung, die im Hinblick auf den nachbarrechtlich gebotenen Lärmschutz nicht nur die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vorschreibt, sondern hierzu auch detaillierte Vorgaben zum Betriebsablauf macht, kann vom Nachbarn nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit angegriffen werden. Die Vorgabe einer maximal pro Tag zulässigen Anzahl an Fahrzeugbewegungen auf einem Grundstück ist zudem hinreichend kontrollierbar; ihre Einhaltung kann bei begründeten Zweifeln durch eine Protokollierung seitens der Bauaufsichtsbehörde überwacht werden.

2. Im Baugenehmigungsverfahren hat in erster Linie der Bauherr durch Vorlage eines schalltechnischen Prognosegutachtens nachzuweisen, dass der jeweilige Gebietsrichtwert nach der TA Lärm eingehalten wird. Will eine Nachbar die Richtigkeit eines Schallgutachtens durch eine Gegengutachten in Frage stellen, welches zu einem anderen Berechnungsergebnis kommt, so muss er die Berechnungsgrundlagen des Gegengutachtens offenlegen. Tut er dies nicht, vermag ein abweichendes Berechnungsergebnis das Erstgutachten nicht in hinreichender Weise in Frage zu stellen, da es dann an einer Vergleichbarkeit der Gutachten mangelt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Erweiterungsfläche zu einem vorhandenen Landmaschinenbetrieb.

Die Beigeladene betreibt in der unbeplanten Ortslage von C. einen Landmaschinenbetrieb mit Reparatur von Land-, Forst- und Baumaschinen aller Art. Das Hauptbetriebsgelände befindet sich auf dem Grundstück D. straße 4, Gemarkung C., Flur 12, Flurstück 21/6. Dort sind unter anderem das Werkstattgebäude sowie eine Freifläche vorhanden, auf der ebenfalls Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt südöstlich von der D. straße aus. Der Betrieb beschäftigt vier Angestellte.

Das westlich an das Hauptbetriebsgelände angrenzende, etwa 1000 m² große Flurstück 28/4, welches von der Beigeladenen als Erweiterungsfläche für ihren Betrieb erworben wurde, grenzt mit seiner Westseite an die E. straße an, welche weiter südlich in die D. straße mündet. Unmittelbar nördlich an diese Erweiterungsfläche schließt sich das Grundstück des Klägers, E. straße 2, an. Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches in beiden Geschossen - Erdgeschoss und Obergeschoss - jeweils zwei Fenster in der Südseite aufweist. Der Bereich, in dem sich die vorgenannten Grundstücke befinden, entspricht in seiner Eigenart einem Dorfgebiet.

Die Beigeladene beabsichtigt, die Erweiterungsfläche als neue Ein- und Ausfahrt zur Feldstraße zu nutzen, um zukünftig Wendevorgänge von Landmaschinen auf dem Bestandsgelände vermeiden zu können. Zudem möchte sie die Erweiterungsfläche als Abstell- und Ausstellungsfläche für Land-, Forst- und Baumaschinen nutzen. Die von der Beigeladenen hierfür zunächst beantragte Baugenehmigung wurde ihr von dem Beklagten am 5. September 2007 erteilt. Auf Antrag des jetzigen Klägers ordnete die Kammer mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (2 B 3/08) die aufschiebende Wirkung der gegen die damalige Baugenehmigung erhobenen Klage (2 A 168/08) an. Der Beklagte hob daraufhin die Baugenehmigung auf und das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 eingestellt.

Die Beigeladene plante in der Folge ihr Vorhaben um und beantragte nunmehr im April 2009 eine neue Baugenehmigung für ihr Erweiterungsvorhaben. In diesem Verfahren beantragte sie zusätzlich zu den Durchfahrts- und Abstellflächen den Neubau einer Unterstellhalle sowie die Errichtung von Schallschutzwänden auf der Erweiterungsfläche. Die neue Halle ist in den Bauvorlagen im nordöstlichen Bereich der Erweiterungsfläche eingetragen. Die dem Kläger zugewandte Rückwand der Halle ist mit geschlossenem Mauerwerk vorgesehen, ansonsten ist die Halle mit offenen Seiten geplant. Die Halle ist an der Rückseite 4,33 m und an der Vorderseite 5,42 m hoch. An die Rückwand der Halle schließen sich westlich und östlich zwei parallel zur Grundstücksgrenze zum Kläger zwei Schallschutzwände aus Gabionen an, welche eine Höhe von 3 m aufweisen. Die östliche Schallschutzwand ist bis zur Grundstücksgrenze zum Bestandsbetrieb geplant, die westliche Schallschutzwand reicht bis etwa auf die Höhe der Westseite des Hauses des Klägers.

Nach dem Lageplan (Beiakten D Bl. 32b) erstreckt sich die geplante Durchfahrtsfläche im südlichen Anschluss an die Halle in einem Streifen, der von der westlichen bis zur östlichen Grundstücksgrenze reicht. Nördlich der Durchfahrt und westlich der Halle ist die Stellfläche P1 eingetragen. Diese ist zum Grundstück des Klägers hin zu etwas mehr als der Hälfte durch die dortige Schallschutzwand abgeschirmt. Südlich der Durchfahrtsfläche erstreckt sich fast im gesamten südlichen Grundstücksteil die Stellfläche P2.

Nach der Betriebsbeschreibung und einem diesbezüglichen Nachtrag (Beiakten D Bl. 15 u. 34) dauert die reguläre Arbeitszeit des Landmaschinenbetriebs von 7:30 Uhr - 17:00 Uhr. In der Hauptsaison von März bis etwa Oktober kann sie sich unter Umständen bis maximal 22:00 Uhr verlängern. Die neue Fläche dient neben der Ermöglichung der Überfahrt zur Feldstraße auch dem Abstellen und Ausstellen von Land-, Forst- und Baumaschinen. Reparaturbedürftige Maschinen sollen dort zwischengelagert werden.

Eine Aufstellung der Fahrzeugbewegungen und die Anzahl der Überfahrten ergeben sich aus dem schalltechnischen Prognosegutachten der Firma Bonk-Maire-Hoppmann - BMH - aus Garbsen, vom 19. Februar 2009, welches dem Bauantrag beigefügt war. In diesem Gutachten werden unter dem Gliederungspunkt 4.3 auf der Erweiterungsfläche täglich maximal 14 Überfahrten von Landmaschinen, 4 Überfahrten von LKW, 20 Überfahrten von PKW sowie jeweils 5 Parkvorgänge von Landmaschinen auf den Stellflächen P1 und P2 zugrunde gelegt. Der Erstellung des Prognosegutachtens zugrunde lag eine messtechnische Erfassung der durch den vorhandenen Betrieb der Beigeladenen hervorgerufenen Ist-Schallbelastung am 2. September 2008 durch die Firma F.. Nach einer Aufstellung der Beigeladenen, die sich auf den Zeitraum 28. August - 10. September 2008 bezieht (Beiakten D Bl. 48), wurden an diesem Tage Reparaturarbeiten an 5 Maschinen bei eingesetzten 18 Arbeitsstunden ausgeführt. Das Gutachten wies zudem darauf hin, dass fast die gesamten geräuschrelevanten Arbeiten auf der Freifläche vor der Werkstatt erfolgt seien. Die Ergebnisse der Messung wurden in dem Messgutachten der Firma F. vom 9. September 2008 dargestellt. Als maßgebliche Beurteilungspunkte benannte das Gutachten drei Aufpunkte an der Süd- (1), West- (2), und Ostseite (3) des klägerischen Hauses. Für die Messung wurde jedoch ein Ersatzmesspunkt auf der Grundstücksgrenze zur Erweiterungsfläche gewählt. Dieser ist in etwa 8 bis 10 m Entfernung von den Beurteilungspunkten südöstlich vom Wohnhaus des Klägers gelegen. Die Mikrofonhöhe bei der Messung wurde mit etwa 4 m über dem Gelände angegeben. Die Gesamtgeräuschbelastung am Messpunkt wurde von BMH mit einem Schalldruck von 58,5 dB(A) tags ermittelt. Der Messbericht zog hieraus die Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der Ist-Schallbelastung an den maßgeblichen Beurteilungspunkten am Haus des Klägers abstandsbedingt von einem Beurteilungspegel von nicht mehr als 58 dB(A) auszugehen sei.

Das Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 nahm sodann unter Berücksichtigung der bereits oben genannten Betriebsparameter eine Berechnung der von der Erweiterungsfläche voraussichtlich herrührenden zusätzlichen Schallbelastung vor. Hinsichtlich der Überfahrten von Landmaschinen und LKW nahm das Gutachten eine Einwirkzeit von einer Minute an, hinsichtlich der Parkvorgänge auf den Stellflächen P1 und P2 eine Einwirkzeit von 5 Minuten. Für die drei schon im Messgutachten vom 9. September 2008 benannten Beurteilungspunkte am Haus des Klägers wurden eine Erdgeschosshöhe von 3 m sowie eine Stockwerkshöhe von 2,8 m angenommen. Die Berechnung erfolgte unter Berücksichtigung der pegelmindernden Wirkung der geplanten Halle sowie der Gabionenwände. Hierbei ergab sich als prognostizierter Beurteilungspegel ein Wert von 53,9 dB(A) tags in Höhe des Obergeschosses im Aufpunkt 1 (Südseite des klägerischen Hauses). Durch eine energetische Mittelung mit der gemessenen Ist-Belastung von 58 dB(A) errechnete das Gutachten eine zu erwartende Gesamtgeräuschbelastung von 59,4 dB(A) für den Aufpunkt 1 in Höhe des Obergeschosses des klägerischen Hauses.

Nach Anhörung des Klägers erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 12. August 2009 die begehrte Baugenehmigung unter Beifügung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Mit der 4. Nebenbestimmung wurde das Messgutachten der Firma F. vom 9. September 2008 sowie das Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Zudem erklärte der Beklagte mehrere Stellungnahmeschreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Celle (GAA Celle) vom 28. Juli 2009 zum Bestandteil der Baugenehmigung. Eines dieser Schreiben (Beiakten D Bl. 55f.) enthält als Anlage eine Reihe von Auflagen. Dort wurde unter 1. bestimmt, dass das Bauvorhaben so zu gestalten sei, dass im späteren Betrieb die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Mit der 5. Nebenbestimmung traf die Baugenehmigung hierzu die Anordnung, dass die im Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 genannten Fahrzeug- und Maschinenbewegungen (14 Überfahrten von Landmaschinen, 4 Überfahrten von LKW, 20 Überfahrten von PKW sowie jeweils 5 Parkvorgänge von Landmaschinen auf den Stellflächen P1 und P2) einzuhalten seien. Dazu wurde noch der Hinweis erteilt, dass die Fläche P1 auch die Fläche der Unterstellhalle beinhalte. In der 7. Nebenbestimmung ordnete der Beklagte an, dass innerhalb der ersten Saison nach Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche eine abschließende Immissionsmessung an den in dem Schallgutachten genannten maßgeblichen Immissionsorten am Haus des Klägers vorzunehmen sei. Der Tag der Messung werde von dem Beklagten selber bestimmt und die Messung habe durch eine bisher nicht am Verfahren beteiligte Mess-Stelle nach § 26 BImSchG zu erfolgen.

Der Kläger hat gegen die Baugenehmigung unter dem 26. August 2009 Widerspruch eingelegt und am 23. September 2009 bei Gericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 2. November 2009 (2 B 119/09) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet. Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2010 (1 ME 239/09) den Kammerbeschluss geändert und den Eilantrag rechtskräftig abgelehnt.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 fälschlicherweise das Erweiterungsvorhaben isoliert von dem Bestandsbetrieb betrachtet habe. Es hätte stattdessen eine Gesamtbetrachtung der zu erwartenden Lärmimmissionen vorgenommen werden müssen. In der Baugenehmigung sei zwar eine maximale Anzahl an Fahrzeugbewegungen auf der Erweiterungsfläche vorgeschrieben worden, jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich auch auf der Bestandsfläche die Fahrzeugbewegungen erhöhen würden. Die diesbezüglich nötige Schallprognose hinsichtlich des Bestandsgeländes sei nicht erfolgt. Es sei daher nicht abzusehen, ob die Begrenzung der Überfahrten auf der neuen Fläche insgesamt zu einer Einhaltung des Immissionsrichtwertes führe. Er - der Kläger - habe das Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 durch ein eigenes Gutachten des Büros G. aus H. vom 2. März 2010 überprüfen lassen. Dieses errechne am maßgeblichen Beurteilungspunkt im 1. OG allein die Zusatzbelastung durch die Erweiterungsfläche mit 59,2 dB(A). Zusammen mit der von F. zugrunde gelegten Vorbelastung von 58 dB(A) ergebe sich eine Gesamtbelastung von 62 dB(A), was zur Unzulässigkeit des Vorhabens führe.

Mit Bescheid vom 2. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er im Widerspruchsverfahren ein drittes Gutachterbüro, die I. Ingenieursgesellschaft aus J., mit der Überprüfung der F. -Gutachten sowie des vom Kläger vorgelegten G. -Gutachten beauftragt habe. Während das Büro F. die zur Überprüfung notwendigen Berechnungsgrundlagen auf Aufforderung vorgelegt habe, habe der Kläger eine entsprechende Vorlage der Berechnungsgrundlagen des G. -Gutachtens verweigert. Im daraufhin erstellten Überprüfungsgutachten der Firma I. vom 28. Juli 2010 (Beiakten D Bl. 243) sei die Vorgehensweise des F. -Gutachtens vom 19. Februar 2009 als korrekt bewertet worden. Die Überfahrten vom neuen auf das alte Betriebsgelände seien bereits über das zugrunde gelegte Betriebskonzept erfasst, da eine maximale Anzahl von Fahrbewegungen, eine maximale Einwirkzeit einzelner Überfahrten und Maximalwerte hinsichtlich der Emissionskennwerte der Fahrzeugtypen zugrunde gelegt worden seien. Im Bereich des Bestandsgeländes sei eher mit einer Minderung statt mit einer Erhöhung der Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Die bisher nur auf dem Bestandsgelände durchgeführten Fahrzeugbewegungen würden sich mit Durchführung der Erweiterungsmaßnahme auf das dann größere Betriebsgrundstück verteilen. Das I. -Gutachten habe hinsichtlich der Zusatzbelastung durch die Erweiterungsfläche am Wohnhaus des Klägers einen Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) errechnet, was die Ergebnisse des F. -Gutachtens vom 19. Februar 2009 bestätige. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Büros G. sei von I. dagegen mangels Vorlage der Berechnungsgrundlagen als nicht nachvollziehbar und unplausibel bewertet worden.

Am 4. Oktober 2010 hat der Kläger gegen die Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Die in der Baugenehmigung für die Erweiterungsfläche zugrunde gelegten Bewegungshäufigkeiten seien nicht realistisch. Angesichts der genehmigten Überfahrten und dem Umstand, dass auf dem Bestandsgelände nur wenig Stellfläche vorhanden wäre, sei auf den neuen Stellflächen mit deutlich mehr Abstellvorgängen als genehmigt zu rechnen. Außerdem würden Kunden mit ihren Fahrzeugen auch über die Feldstraße anfahren und ihre Maschinen auf den Stellflächen auf der Erweiterungsfläche abstellen, womit es nicht bei den genehmigten 14 Überfahrten sowie 10 Stellvorgängen pro Tag bleiben würde. Zudem sei die Einhaltung der Vorgaben nicht kontrollierbar.

Das Erweiterungsvorhaben würde zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) tags führen. Zwar würde das F. -Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 eine Betrachtung der Gesamtbelastung vornehmen, diese werde jedoch unzutreffend ermittelt. Die Lärmmessung der Firma F. zur Ermittlung der Ist-Belastung durch den Bestandsbetrieb am 2. September 2008 sei nicht repräsentativ gewesen. Die Auswahl eines Messtages Anfang September sei fehlerhaft erfolgt. In der Erntezeit von August bis September würden die Landwirte ihre Maschinen nur dann zur Reparatur bringen, wenn es unbedingt nötig sei. So weit wie möglich würden Reparaturen auf dem Feld durchgeführt. Inspektionen und regelmäßige Wartungen würden ohnehin nicht in der Erntezeit erfolgen. Dass der Messtag nicht repräsentativ gewesen sei, ergebe sich auch aus der Reparaturaufstellung der Beigeladenen für den Zeitraum 28. August - 10. September 2008. Von den im genannten Zeitraum protokollierten 2 bis 18 Arbeitsstunden pro Tag könnten kaum 4 Beschäftigte ausgelastet werden. Bei 4 Mitarbeitern sei es realistisch anzunehmen, dass diese bei zusammen etwa 32 Arbeitsstunden täglich 12 Reparaturvorgänge ausführen würden. Hieraus würden sich entsprechend höhere An- und Abfahrverkehre sowie Abstellvorgänge ergeben. Sollte die Beigeladene bei der Reparaturauflistung nur bestimmte Tätigkeiten aufgenommen haben, sei dies nicht zulässig, da es keine nicht lärmenden Arbeiten gebe. Für jegliche Arbeiten würden die Fahrzeuge in die Werkstatt gefahren, wodurch Lärm entstehe. Auch die An- und Abfahrten von Mitarbeiter- und Kundenfahrzeugen hätten erfasst werden müssen.

Auch sei in dem Prognosegutachten nicht berücksichtigt worden, dass sich aus den genehmigten Überfahrten über die Erweiterungsfläche auch eine Erhöhung der Bewegungen auf dem Bestandsgelände ergebe. Es hätte ermittelt werden müssen, mit welchem Gesamtbetriebsumfang in Zukunft tatsächlich gerechnet werden müsse. Hier fehle es aber bereits an einer Betriebsbeschreibung für den Bestandsbetrieb. Zu den genehmigten Überfahrten über die Erweiterungsfläche komme eine mindestens gleich hohe Anzahl an Ein- und Ausfahrten an der Hauptstraße hinzu.

Darüber hinaus sei die Berechnung der Mehrbelastung im F. -Gutachten fehlerhaft. Er - der Kläger - habe durch das Lärmschutzbüro Förster aus Chemnitz ein weiteres Schallgutachten vom 15. Dezember 2010 anfertigen lassen. Dieses habe die Zusatzbelastung bei 59,3 dB(A) errechnet, also in einer ähnlichen Größenordnung wie G. mit 59,2 dB(A). Zusammen mit der Ist-Belastung ergebe sich danach eine Richtwertüberschreitung von 1,9 bis 2,6 dB(A). Zudem sei in dem I. -Überprüfungsgutachten vom 28. Juli 2010 eine falsche Aufpunkthöhe angenommen worden. Diese sei nur bei 3 m berechnet worden, was dem Erdgeschoss entspreche, nicht jedoch in Höhe des stärker betroffenen Fensters im 1. Obergeschoss. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass durch die Ist-Belastung der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags nahezu ausgeschöpft werde. Selbst bei Zugrundelegung des von BMH errechneten Wertes der Zusatzbelastung von 53,9 dB(A) würde der Richtwert insgesamt um 1 dB(A) überschritten.

Schließlich würden auch Abgase und Staub von der Erweiterungsfläche in sein lediglich 5 m entferntes Schlafzimmer dringen, was nicht hinzunehmen sei.

Der Kläger beantragt,

die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 12. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Die vom Kläger angenommenen erhöhten Bewegungshäufigkeiten auf der Erweiterungsfläche stellten einen rein hypothetischen Betriebsablauf dar, der nicht durch die Baugenehmigung gedeckt und daher auch nicht Gegenstand der schalltechnischen Prognose gewesen sei. Der vom Kläger unterstellte Betriebsablauf würde stattdessen aufgrund der Überschreitung des in der Baugenehmigung begrenzten Betriebsumfangs zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führen. Die Vorgaben der Baugenehmigung zur zahlenmäßigen Begrenzung der Überfahrten und Rangiervorgänge seien auch von außen kontrollierbar.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Reparaturbetrieb am 2. September 2009, als die Ist-Belastung gemessen wurde, repräsentativ gewesen. Die Ausführungen des Klägers zur Auslastung der Beschäftigten seien reine Spekulation. Nicht sämtliche Arbeitskräfte würden ständig nur lärmverursachende Reparaturmaßnahmen ausführen. Es liege auf der Hand, dass während der Hochsaison Erntezeit der Reparaturbetrieb am größten sei, egal ob innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes. In der Reparaturaufstellung (Beiakten D Bl. 48) habe sich das GAA Celle nur die lärmrelevanten Arbeiten vorlegen lassen, da andere Arbeiten für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung irrelevant seien.

Hinsichtlich der Prognose der zusätzlichen Belastung durch die Erweiterungsfläche seien die Berechnungsergebnisse des Sachverständigen Förster mangels Darlegung des Rechenmodells ebenso wie die Berechnung des Büros G. nicht nachvollziehbar. Das Büro I. habe angeboten, nach Offenlegung der Berechnungsgrundlagen der Gutachten von G. und Förster diese nachzuvollziehen und die Gründe für die Abweichungen von dem F. -Gutachten zu ermitteln. Dieses Angebot habe der Kläger aber nicht wahrgenommen. Der Kläger ignoriere zudem die Tatsache, dass in der Baugenehmigung eine zusätzliche Immissionsmessung nach Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche und somit eine Feststellung der tatsächlichen Gesamtgeräuschbelastung vorgeschrieben worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.

Im Klageverfahren ist am 20. September 2011 die in der Baugenehmigung vorgesehene Immissionsmessung nach Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche durch das von dem Beklagten beauftragte Büro Kessler aus Hamburg durchgeführt worden. Dieses ist als amtliche Mess-Stelle nach § 26 BImSchG benannt. Die Messung ist in einem Abstand von einem halben Meter vor dem geöffneten Fenster im 1. OG an der Südseite des klägerischen Hauses, in einer Höhe von 4,6 m, erfolgt. Das Messbüro hat die Messung in der Zeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr ausgeführt. Von dem Büro K. sind auf der Erweiterungsfläche 20 Überfahrten von PKW, 14 Überfahrten von Traktoren sowie jeweils 5 Abstellvorgänge von Traktoren auf den Stellflächen P1 und P2 registriert worden. Da die einzelnen Abstellvorgänge nur etwa 2-3 Minuten angedauert haben, wurde auf den Flächen P1 und P2 für jeweils 20 Minuten ein Traktor mit laufendem Motor abgestellt. Zusätzlich sind Überfahrten von 4 LKW rechnerisch simuliert worden, wobei derselbe Schalldruckpegel wie bei einem Traktor berücksichtigt worden ist. Nach einer Aufstellung der Beigeladenen für den Zeitraum 19. bis 23. September 2011 haben am Messtag Reparaturarbeiten an 4 Maschinen stattgefunden. Die Messung hat ausweislich des Messgutachtens vom 3. November 2011 einen Gesamtbeurteilungspegel von 53 dB(A) ergeben (Beiakten E S. 10).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 12. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2010 verstößt nicht gegen Vorschriften, die den Kläger als Nachbarn schützen.

Das Gericht kann die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nur dann aufheben, wenn der Kläger dadurch als Nachbar in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für eine erfolgreiche Nachbarklage genügt nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl 2009., § 31 BauGB Rn. 56 m.w.N.). Aufgrund eines von einem Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfes ist die dem Bauherrn erteilte Genehmigung also nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern lediglich darauf, ob eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften festzustellen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird der Kläger nicht in seinen subjektiv geschützten Nachbarrechten verletzt.

Eine mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung in nachbarschützender Hinsicht ist nicht gegeben. Mit den diesbezüglichen im Eilverfahren (2 B 119/09) erhobenen Einwendungen des Klägers hat sich bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 (1 ME 239/09) abschließend auseinandergesetzt und eine Unbestimmtheit in nachbarrechtsrelevanter Weise verneint.

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Betrieb der Beigeladenen befindet sich im unbeplanten Innenbereich von Wietzendorf. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich erforderlich, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" ist das Gebot der Rücksichtnahme verankert. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls folglich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten, andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, BauR 1994, 354).

Nach diesen Grundsätzen ist das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben nicht als rücksichtslos zu werten. Der Kläger ist bereits seit geraumer Zeit Immissionen durch den bestehenden Landmaschinenbetrieb der Beigeladenen ausgesetzt. Die nunmehr erteilte Baugenehmigung für die Erweiterungsfläche stellt jedoch sicher, dass durch den Gesamtbetrieb in seiner neuen Form am Wohnhaus des Klägers kein unzumutbares Lärmniveau ausgelöst wird (1). Auch in Bezug auf Abgas- und Staubbelästigungen ist zu erwarten, dass das erforderliche Maß an Rücksichtnahme eingehalten wird (2).

(1) Für die Frage, welches Lärmniveau in welcher Umgebung noch als zumutbar angesehen werden kann, kommt der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 -, NVwZ 2008, 76, Rn. 12). Die nach der TA Lärm einzuhaltenden Richtwerte sind je nach Charakter und Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereiches der Anlage abgestuft. Aufgrund des Umgebungscharakters ist hier der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete von 60 dB(A) tags (Nr. 6.1 lit. c TA Lärm) heranzuziehen. Der entsprechende Nachtwert ist hier nicht von Relevanz, da sich die Betriebstätigkeit der Beigeladenen nach der Betriebsbeschreibung (Beiakten D Bl. 15) auf den Zeitraum von 7:30 bis 17:00 Uhr (ausnahmsweise bis 22:00 Uhr) beschränkt und nach Nr. 6.4 TA Lärm die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr andauert.

Die angegriffene Baugenehmigung stellt durch die in ihr getroffenen Nebenbestimmungen sicher, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) tags am Haus des Klägers führt.

Die Baugenehmigung schreibt in der Nebenbestimmung 4.1 i.V.m. der Auflage 1 zur Stellungnahme des GAA Celle vom 28. Juli 2009 vor, dass das Bauvorhaben so zu gestalten ist, dass beim späteren Betrieb der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber eingehalten wird. Sie macht hierzu detaillierte Einzelvorgaben, auf welche Weise die Einhaltung des Immissionsrichtwertes sicherzustellen ist. Diese Vorgaben umfassen sowohl eine Begrenzung der Betriebstätigkeit auf der Erweiterungsfläche als auch die Festschreibung aktiver Lärmschutzmaßnahmen.

Eine Begrenzung der Betriebstätigkeit auf der Erweiterungsfläche erfolgt einerseits durch die Festlegung einer maximalen täglichen Anzahl an Überfahrten und Parkvorgängen (Überfahrten von 14 Landmaschinen, 4 LKW und 20 PKW sowie jeweils 5 Parkvorgänge von Landmaschinen auf den Stellflächen P1 und P2 nach der Nebenbestimmung 5), andererseits durch Begrenzung der täglichen Gesamtdauer solcher Vorgänge auf 70 Minuten (Nebenbestimmung 9). Weiter wird die Betriebstätigkeit dadurch beschränkt, dass auf der Erweiterungsfläche Probeläufe und Warmlaufenlassen von Motoren sowie geräuschintensive Reparaturarbeiten untersagt werden (Nebenbestimmung 4.1 i.V.m. Auflage 4 zur Stellungnahme des GAA Celle vom 28. Juli 2009).

Aktive Lärmschutzmaßnahmen werden dadurch angeordnet, dass nach der Nebenbestimmung 10 die geplanten Gabionenwände ein Mindestschalldämmmaß von 12 dB aufzuweisen haben, die Rückwand und das Dach der geplanten Unterstellhalle zu einer Pegelminderung von 20 dB beitragen müssen und die Übergange zwischen Wand und Dach bzw. Wand und Boden fugendicht herzustellen sind.

Diese Vorgaben sind, wie auch schon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 (1 ME 239/09) festgestellt hat, hinreichend konkret und von außen kontrollierbar. Anders als es die Kammer noch in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2008 (2 B 3/08) zur vorherigen, zwischenzeitlich aufgehobenen Baugenehmigung für die Erweiterungsfläche vom 5. September 2007 angenommen hat, erscheint die Anzahl der maximal festgesetzten Fahrzeugbewegungen und Stellvorgänge nicht als völlig unterdimensioniert für den Betrieb der Beigeladenen. Daher kann bei der nunmehr vorliegenden Baugenehmigung nicht mehr von einer "Mogelpackung" ausgegangen werden. Während bei der damaligen Baugenehmigung nur 5 Abstellvorgänge für beide Stellflächen zusammen (P1 und P2) zugrunde gelegt worden waren, ermöglicht die jetzige Baugenehmigung 10 Stellvorgänge (jeweils 5 auf P1 und P2) auf der Erweiterungsfläche. Würden vor und nach jedem Reparaturvorgang (der auf dem Bestandsgelände in der Werkstatt oder auf der Freifläche durchgeführt wird) die Maschinen auf der Erweiterungsfläche zwischengelagert, ergäben sich dort zwar für jeden Reparaturvorgang vier Stellvorgänge (jeweils Ein- und Ausparken vor und nach der Reparatur). Damit wäre der genehmigte Nutzungsumfang der Stellflächen P1 und P2 nach zweieinhalb Reparaturvorgängen pro Tag erschöpft. Nach den Aufstellungen der Beigeladenen für die Zeiträume 28. August - 10. September 2008 sowie 19. - 23. September 2011 wurden im Betrieb der Beigeladenen täglich ein bis fünf Maschinen repariert. Durchschnittlich erfolgten in beiden Zeiträumen zusammengenommen Reparaturen an 3 Maschinen pro Tag. Jedoch ist es nicht zwingend notwendig, dass bei jeder Reparatur eine zweimalige Zwischenlagerung auf der Erweiterungsfläche erfolgt. Auch auf der Bestandsfläche sind Stellmöglichkeiten, wenn auch in begrenzter Anzahl, vorhanden. Zudem ist eine Anlieferung durch Kunden eher über die Hauptstraße als über die Feldstraße zu erwarten, da diese ohne vorherige Kenntnis regelmäßig nicht den Weg über die Seitenstraße Feldstraße nehmen werden, sondern den Betrieb über die D. straße als ortsdurchquerende Kreisstraße anfahren werden. Dann erscheint es naheliegender, dass sie ihre angelieferte Maschine auch gleich auf dem Hof des Bestandsgeländes abstellen und nicht auf die erst dahinter gelegene Erweiterungsfläche durchfahren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Nutzung der Stellflächen P1 und P2 innerhalb des genehmigten Rahmens bewegen wird. Auch hinsichtlich der zusätzlich zu den Stellvorgängen genehmigten Überfahrten von 14 Landmaschinen und 4 LKW täglich über die Erweiterungsfläche erscheint nicht einsichtig, warum dies für den Betrieb der Beigeladenen völlig unterdimensioniert sein sollte und deshalb eine Einhaltung der Baugenehmigung nicht zu erwarten sei. Sollte die Beigeladene dennoch die festgelegten Obergrenzen an Parkvorgängen und Überfahrten überschreiten, würde dies gegebenenfalls ein bauaufsichtliches Einschreiten erfordern, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung selber in Frage stellen. Die Kontrollierbarkeit der Vorgaben in der Baugenehmigung scheitert auch nicht daran, dass gegebenenfalls eine Protokollierung des Betriebsablaufes über einen ganzen Tag erforderlich werden würde, um festzustellen, ob eine Überschreitung der festgelegten Tagesobergrenzen an Parkvorgängen und Überfahrten vorliegt. Eine derartige Protokollierung kann von der Beklagten durchgeführt werden und wäre bei begründeten Anhaltspunkten für eine Überschreitung auch angezeigt.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten und in der Baugenehmigung festgeschriebenen Bedingungen (Begrenzungen der Überfahrten und Stellvorgänge sowie Pegelminderung durch Halle und Lärmschutzwände) sind sowohl das Prognosegutachten des Büros BMH vom 19. Februar 2009 als auch das Messgutachten des Büros K. vom 3. November 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass am Haus des Klägers der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags eingehalten wird.

Bereits mit der Vorlage des Prognosegutachtens hat die Beigeladene nachgewiesen, dass nach Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche der maßgebliche Immissionsrichtwert am Haus des Klägers mit der erforderlichen prognostischen Wahrscheinlichkeit eingehalten wird. Im Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr Art und technische Merkmale des geplanten Vorhabens darzustellen und nachzuweisen, dass dieses keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.8.2007, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die Beigeladene mit der Vorlage des Gutachtens vom 19. Februar 2009 nachgekommen. Das Gutachten hat für den am stärksten betroffenen Aufpunkt 1 (Südseite des klägerischen Hauses) in Höhe des 1. OG eine Gesamtgeräuschbelastung von 59,4 dB(A) errechnet, womit der Richtwert von 60 dB(A) knapp eingehalten wird.

Die vom Kläger aufgeworfenen Zweifel an der Richtigkeit der Methodik sowie der Berechnungsweise des Prognosegutachtens vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das Prognosegutachten ist methodisch dergestalt vorgegangen, dass zum einen die bereits durch den Bestandsbetrieb der Beigeladenen hervorgerufene und im Messgutachten vom 9. September 2008 dargestellte Ist-Belastung am Haus des Klägers - welche bei 58 dB(A) angesetzt wird - zugrunde gelegt wird und zum anderen eine Prognose der von der Erweiterungsfläche nach ihrer Inbetriebnahme ausgehenden zusätzlichen Lärmbelastung errechnet wird. Letztere liegt nach dem Gutachten am maßgeblichen Aufpunkt 1 im 1. OG bei 53,9 dB(A). Durch eine energetische Mittelung dieser Werte gelangt das Prognosegutachten zu der errechneten Gesamtgeräuschbelastung von 59,4 dB(A).

Die Ermittlung der Ist-Belastung im Gutachten vom 9. September 2008 ist entgegen der Ansicht des Klägers als repräsentativ für den Betrieb der Beigeladenen anzusehen und konnte der Prognose daher zulässigerweise zugrunde gelegt werden. Die Messung der Ist-Belastung erfolgte am 2. September 2008. An diesem Tag wurden nach der Reparaturaufstellung der Beigeladenen (Beiakten D Bl. 48) Reparaturarbeiten an fünf Maschinen durchgeführt. An keinem anderen Tag innerhalb der beiden von der Beigeladenen dokumentierten Zeiträume 28. August - 10. September 2008 sowie 19. - 23. September 2011 wurden mehr Reparaturvorgänge auf ihrem Betriebsgelände ausgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass am Messtag ausweislich des Gutachtens fast alle lärmverursachenden Reparaturarbeiten auf der Freifläche vor der Werkstatt ausgeführt worden sind. Hiermit geht eine höhere Schallentwicklung einher als wenn die Arbeiten in der zumindest teilweise abschirmenden Halle durchgeführt werden. Der Einwand des Klägers, dass die Auswahl eines Messtags innerhalb der sich auf die Monate August und September erstreckenden Erntezeit fehlerhaft sei, greift nicht durch. Gerade in der Erntezeit ist ein hohes Auftragsniveau im Betrieb der Beigeladenen zu erwarten. Zwar mag es zutreffen, dass Landwirte Inspektionen und regelmäßige Wartungen eher außerhalb der Erntezeit vornehmen lassen. Jedoch dürfte in der Erntezeit aufgrund der besonders hohen Beanspruchung der Landmaschinen die höchste Anzahl an akut erforderlichen Reparaturen vorliegen. Dass diese direkt auf dem Feld ausgeführt werden, kommt wohl nur bei kleineren Defekten in Frage, bei denen nicht auf die in der Werkstatt vorhandenen Materialien und Werkzeuge zurückgegriffen werden muss. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass ausgerechnet in der Zeit der höchsten Beanspruchung der Landmaschinen eine besonders niedrige Auslastung des Reparaturbetriebs der Beigeladenen vorliegt. Die laut dem Protokoll der Beigeladenen am fraglichen Messtag für Reparaturarbeiten eingesetzten 18 Arbeitsstunden sprechen ebenfalls nicht gegen die Repräsentativität der Messung. Der Einwand des Klägers, dass von den in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden die vier Angestellten der Beigeladenen kaum ausgelastet werden könnten, wird durch die nachvollziehbare Argumentation der Beklagten entkräftet, dass nicht alle Angestellten stets nur lärmverursachende Reparaturarbeiten ausführen würden. Dass die Beigeladene wie von dem Beklagten vorgetragen in ihrem Protokoll zur Vorlage beim GAA Celle nur lärmrelevante Arbeiten aufgelistet hat, ist nicht zu beanstanden, da die Aufstellung allein zu Zwecken der lärmschutzrechtlichen Beurteilung erfolgte und nicht lärmrelevante Tätigkeiten hierbei keine Rolle spielen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass auch die (nicht protokollierten) Rangierfahrten sowie die An- und Abfahrt von Mitarbeitern und Kunden lärmverursachende Wirkung haben. Lärmimmissionen derartiger Vorgänge sind, soweit sie am fraglichen Messtag bei der protokollierten hohen Auslastung der Werkstatt angefallen sind, jedoch jedenfalls durch die Messung miterfasst. Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass infolge der Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche in Zukunft ein höheres Auftragsniveau im Betrieb der Beigeladenen abgewickelt werden wird. Dagegen spricht schon die geringe Anzahl an Angestellten sowie die Tatsache, dass die eigentlichen Reparaturarbeiten in der nicht vergrößerten Werkstatt sowie auf der davor befindlichen, ebenfalls unveränderten Freifläche im Bereich des Bestandsbetriebes stattfinden. Auf der Erweiterungsfläche sind nach der Nebenbestimmung 4.1. i.V.m. der 4. Auflage des GAA Celle keine geräuschintensiven Reparaturarbeiten zulässig, so dass auch insofern nicht von einer signifikanten Verlagerung von Reparaturen auf die Erweiterungsfläche und somit zusätzlichen räumlichen Kapazitäten auf der Bestandsfläche ausgegangen werden kann.

Hinsichtlich der Ermittlung der Ist-Belastung kann auch nicht beanstandet werden, dass die Messung am 2. September 2008 an einem Ersatzmesspunkt an der Grundstücksgrenze erfolgt ist. Für diesen Ersatzmesspunkt wurde ein Beurteilungspegel von 58,5 dB(A) tags gemessen. Da der Ersatzmesspunkt in etwa 8 - 10 m Entfernung südöstlich vom Haus des Klägers in einer Höhe von ca. 4 m auf der Grundstücksgrenze lag - also deutlich näher an der Immissionsquelle Bestandsgelände als das klägerische Haus - erscheint die Annahme des Gutachters, am maßgeblichen Aufpunkt 1 am Haus des Klägers sei in Höhe des 1. OG kein höherer Beurteilungspegel als 58 dB(A) zu erwarten, plausibel und nachvollziehbar.

Die Richtigkeit des Prognosegutachtens kann ferner nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass hinsichtlich des Bestandsgeländes nur die Ist-Belastung vor Realisierung der Erweiterungsfläche zugrunde gelegt worden ist, jedoch keine Prognose hinsichtlich des dort durch die Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche eventuell zusätzlich entstehenden Lärms angestellt wurde. Zwar ist es richtig, dass sich die auf der Erweiterungsfläche genehmigten Überfahrten auf der Bestandsfläche notwendigerweise fortsetzen. Da jedoch wie ausgeführt nicht von einer Ausweitung des eigentlichen Reparaturbetriebs der Beigeladenen auszugehen ist, finden die entsprechenden bei jedem Reparaturvorgang erforderlich werdenden Anliefer-, Rangier- und Abstellvorgänge bisher ohnehin vollständig auf der Bestandsfläche statt. Durch Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche ist demnach nur zu erwarten, dass sich diese Vorgänge in Zukunft auf ein größeres Areal unter Einbeziehung der Erweiterungsfläche verteilen. Auf der Bestandsfläche wird nach Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche eher weniger Lärm als zuvor emittiert werden. Zudem ist zu beachten, dass die Messung der Ist-Schallbelastung durch den Bestandsbetrieb am 2. September 2008 noch bei ungehinderter Schallausbreitung erfolgt ist. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse war jedoch bereits bei Erteilung der Baugenehmigung zu erwarten, dass die Realisierung der Unterstellhalle sowie der Gabionenwände auf der Erweiterungsfläche auch den von dem Bestandsgelände ausgehenden Teilschallpegel am Haus des Klägers deutlich mindern würde. Dieser Effekt hat sich bei der nunmehr erfolgten Immissionsmessung im Echtbetrieb am 20. September 2011 bestätigt, er wurde jedoch im Sinne eines konservativen Ansatzes im Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 noch völlig außer Acht gelassen.

Dem Kläger ist es schließlich auch nicht gelungen, mit der Vorlage von Gegengutachten das Berechnungsergebnis des BMH-Prognosegutachtens in Bezug auf die zusätzliche Belastung durch die Erweiterungsfläche durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Sämtliche mittlerweile vorliegenden Gutachten gehen davon aus, dass im Aufpunkt 1 (Südseite des klägerischen Hauses) in Höhe des 1. OG der höchste Beurteilungspegel zu erwarten ist. Das Prognosegutachtens des Büros F. vom 19. Februar 2009 ermittelt für diesen Punkt eine zusätzliche Belastung durch die Erweiterungsfläche in Höhe von 53,9 dB(A). Hierzu hat der Kläger zwei Gegengutachten der Büros G. und L. vorgelegt, welche am fraglichen Aufpunkt in Höhe des 1. OG eine deutlich höhere Zusatzbelastung in Höhe von 59,2 dB(A) respektive 59,3 dB(A) ermittelt haben. Bei Zugrundelegung derartiger Werte würde sich zusammen mit der Ist-Belastung von 58 dB(A) bei der energetischen Mittelung zur Bildung eines Gesamtbeurteilungspegels eine Überschreitung des Gebietsrichtwertes von 60 dB(A) ergeben. Trotz Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren hat sich der Kläger jedoch geweigert, die Berechnungsgrundlagen des dBCon-Gutachtens zwecks einer Überprüfung durch einen dritten Sachverständigen vorzulegen. Das von dem Beklagten zur Überprüfung beauftragte Büro I. konnte daraufhin zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass das Gutachten von G. nicht nachvollziehbar sei. Selbiges gilt für das erst im Klageverfahren vom Kläger vorgelegte Gutachten des Büros L., für welches der Kläger ebenfalls nicht die Berechnungsgrundlagen offengelegt hat. Für das Ergebnis einer schalltechnischen Prognoseberechnung kommt es entscheidend darauf an, welche genauen Einzelparameter dem verwendeten Rechenmodell zugrunde gelegt werden. Ohne Offenlegung dieser Parameter ist keine Vergleichbarkeit der vorgelegten Gutachten gegeben. Dem Kläger hätte es hier auch oblegen, für eine Vergleichbarkeit der Gutachten zu sorgen. Wie bereits ausgeführt, hat im Baugenehmigungsverfahren in erster Linie der Bauherr die Einhaltung des maßgeblichen Lärmrichtwertes nachzuweisen. Kommt der Bauherr - wie hier die Beigeladene - diesem Erfordernis durch Vorlage eines dementsprechenden Gutachtens nach, obliegt es dem Nachbarn, das Ergebnis dieses Gutachtens in hinreichender Weise in Zweifel zu ziehen. Allein die Vorlage von Gegengutachten, die zwar zu einem anderen Ergebnis kommen, aber deren Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt werden und deren Vergleichbarkeit mit dem angegriffenen Gutachten daher nicht gegeben ist, reicht hierfür nicht aus.

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses des Prognosegutachtens vom 19. Februar 2009 ergeben sich zuletzt auch nicht daraus, dass das von dem Beklagten eingeholte I. -Überprüfungsgutachten im Rahmen einer eigenen Berechnung der zusätzlichen Schallbelastung zwar mit einem Beurteilungspegel von 54 dB(A) zu einem ähnlichen Ergebnis wie das F. -Prognosegutachten gekommen ist, für den berechneten Immissionsort von I. jedoch nur eine Höhe von 3,0 m über Grund angegeben wurde. Das F. -Gutachten errechnet den vergleichbaren Wert von 53,9 dB(A) für das 1. OG in einer Höhe von 5,8 m. Für die Erdgeschosshöhe von 3,0 m berechnet das F. -Gutachten am Aufpunkt 1 nur einen Beurteilungspegel von 48,7 dB(A). Insofern könnte angenommen werden, dass bei Zugrundelegung einer Berechnungshöhe von 5,8 m im I. -Gutachten ein höherer Wert zu erwarten gewesen wäre, da dann die abschirmende Wirkung der Halle und der Gabionenwände geringer ausgefallen wäre. Selbst wenn man hieraus auf einen Berechnungsfehler des F. -Prognosegutachtens zurück schließen würde, wäre jedoch immer noch davon auszugehen, dass der Gesamtbeurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort den Richtwert von 60 dB(A) tags nicht überschreitet. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Anhang A.1.3 TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Wie sich im Rahmen der nunmehr vorliegenden Immissionsmessung im Echtbetrieb vom 20. September 2011 ergeben hat, liegt die Mitte der südlichen Fenster im 1.OG des klägerischen Hauses jedoch nur in einer Höhe von 4,6 m. In dieser Höhe ist eine größere abschirmende Wirkung durch die Unterstellhalle und die Gabionenwände zu erwarten als in einer Höhe von 5,8 m. Auch stellte sich bei der Messung im Echtbetrieb heraus, dass die im F. -Prognosegutachten für die Abstellvorgänge auf den Flächen P1 und P2 angenommene Einwirkzeit von 5 Minuten zu hoch gegriffen war und im Echtbetrieb die einzelnen Parkvorgänge nur 2 bis 3 Minuten andauerten. Zudem ließ das Prognosegutachten von F. hinsichtlich der Ist-Belastung durch den Bestandsbetrieb die abschirmende Wirkung der neu geplanten Bauwerke im Sinne eines konservativen Ansatzes völlig außer Acht. Aufgrund dieser Umstände war davon auszugehen, dass selbst bei Annahme eines etwas höheren Teilpegels der zusätzlichen Belastung der letztlich allein entscheidende Gesamtbeurteilungspegel nicht den Richtwert von 60 dB(A) überschreitet.

Neben dem Prognosegutachten vom 19. Februar 2009 kann sich die Beurteilung, dass das Vorhaben den maßgeblichen Richtwert von 60 dB(A) tags einhält, auch auf das Messgutachten des Büros Kessler vom 3. November 2011 stützen. Dieses hat als Gesamtbeurteilungspegel einen Wert von lediglich 53 dB(A) tags ergeben, wonach der Richtwert von 60 dB(A) deutlich eingehalten wird. Die Erklärung dafür, dass die Messung einen deutlich niedrigeren Immissionswert als die vom Büro F. prognostizierten 59,4 dB(A) ergeben hat, ist insbesondere darin zu sehen, dass sich die abschirmende Wirkung der Halle und der Lärmschutzwände hinsichtlich des von der Bestandsfläche herrührenden Lärms im Echtbetrieb bestätigt hat. Der gewählte Messtag am 20. September 2011 ist auch als repräsentativ für den Betrieb der Beigeladenen zu werten. Es wurden nach der vorgelegten Aufstellung Reparaturen an 4 Maschinen durchgeführt. Hinsichtlich der Erweiterungsfläche ist eine maximale Ausnutzung des Rahmens der Baugenehmigung festgestellt worden. Da sich die Einwirkzeiten der Stellvorgänge mit 2 - 3 Minuten deutlich geringer als die prognostizierten 5 Minuten herausgestellt haben, wurde zudem auf den Flächen P1 und P2 für jeweils 20 Minuten ein Traktor mit laufendem Motor abgestellt.

(2) In Bezug auf mögliche Abgas- und Staubbelästigungen ist der Kläger als Nachbar hinreichend durch die Nebenbestimmung 4.1 der Baugenehmigung i.V.m. den Auflagen 7 und 8 zur Stellungnahme des GAA Celle vom 28. Juli 2009 geschützt. Nach der Auflage 7 sind Maschinen mit Verbrennungsmotoren so abzustellen, dass die Abgase nicht direkt zum Nachbargrundstück geleitet werden. Nach der Auflage 8 sind die Oberfläche des Abstellplatzes und die Zuwegung so zu gestalten, dass es zu keiner Staubentwicklung kommen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).