§ 2 NPflegeG - Koordinierung von Leistungsangeboten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Die Verbände der Leistungsträger und die Verbände der Träger der Einrichtungen pflegerischer, gesundheitlicher und sozialer Versorgung sowie der medizinischen Rehabilitation sollen ihre Leistungen so miteinander abstimmen, dass ein nahtloses Ineinander greifen dieser Versorgungsleistungen gewährleistet ist. Die genannten Verbände sollen hierzu unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung auf Landesebene gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung schließen.
(2) Empfehlungen des Landespflegeausschusses sind angemessen zu berücksichtigen.