§ 61 NStrG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer auf Grund von § 18 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
- 3.
entgegen § 18 Abs. 4
- a)
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
- b)
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
- 4.
entgegen § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
- 5.
entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
- 6.
einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- 7.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 4 Hochbauten, bauliche Anlagen oder Werbeanlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
- 8.
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 7 von den Verboten des § 24 Abs. 1 und 4 zugelassen wurde,
- 9.
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 37a Abs. 1 Veränderungen vornimmt,
- 10.
als Eigentümer oder Besitzer Schutzwaldungen (§ 30) ganz oder teilweise beseitigt,
- 11.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen anlegt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,
- 12.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 als Eigentümer die in Nummer 11 bezeichneten Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Straßenbaubehörde nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beseitigt,
- 13.
entgegen § 37b Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.